für die Gesetzgebung der Umstand in Betracht, daß es ganz
unbegreiflich erscheint, warum jemand, der eine Armen:
unterstützung erhalten, sie aber vor der Wahl zurückerstattet
hat, dennoch von dem Wahlrechte ausgeschlossen sein soll.
Meine Herren, das öffentliche Rechtsbewußtsein kann sich
vielleicht damit abfinden, daß eine dauernde Unterbringung
in ein Siechenhaus, eine dauernde Armenunterstützung in
barem Gelde den Verlust öffentlicher Rechte zur Folge haben.
Niemals wird sich aber das öffentliche Rechtsbewußtsein
damit abfinden, daß einmal gewährte und dann zurückzahlte
Unterstützungen trotz der Rückzahlung den Verlust des
Wahlrechts nach sich ziehen sollen, und ebensowenig damit,
daß eine in Form von Krankenhausbehandlung gewährte
Armenunterstützung mit so weitgehenden Folgen belegt wird.
Der Antrag, den der Herr Kollege Cassel und seine
Freunde gestellt haben, geht dahin, daß der Magistrat in
Gemeinschaft mit der Stadtverordnetenversammlung bei den
zuständigen Behörden dahin vorstellig werde, daß eine
Aenderung in unserem Sinne erfolge. Ich glaube, daß schon
dieser Schritt nicht ohne Einfluß sein wird. Aber wesentlich
unterstützt wird unser Schritt werden, wenn dem Deutschen
Städtetag, der ja, wie ich voraussetze, demnächst wegen der
Fleischnot tagen wird, seitens der Stadtgemeinde Berlin eine
Vorlage gemacht wird, um zu veranlassen, daß sich der
Städtetag in demselben Sinne ausspricht. Ich hoffe, daß wir
Erfolg haben und zu einem Ziele gelangen werden, das
einem Zustande ein Ende macht, der meiner Ansicht nach
mit den Öffentlichen Rechtsanschauungen nicht mehr in
Einklang zu bringen ist.
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