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Kubanka und andere ausländische Hart- (Gries-) Weizen, ferner künst-
liche Mischungen von weißem und rotem (gelbem) Weizen. Der
Andienung unkontraktlicher Ware ist dadurch vorgebeugt, daß jeder
Posten frühestens am Tage vor der Andienung von 3 Sachverstän-
digen zu begutachten ist und bei Lieferbarkeit eine Beutelprobe von
mindestens 2 kg im Wägeramt zu hinterlegen ist.
Diese Besichtigung vor der Andienung ist einer der wichtigsten
Punkte, denn hierdurch ist den meisten der früheren Angriffe die
Spitze abgebrochen‘), zumal der Käufer auch noch bei 2 M. Mehr-
oder Minderwert zur Annahme verpflichtet ist und daher die effek-
tive Erfüllung der Geschäfte eine bedeutende Erleichterung erfahren
hat. Im allgemeinen ist die Qualitätsfrage so zur Zufriedenheit
aller Beteiligten gelöst; da nur für Müllereizwecke gut verwendbarer
Weizen oder Roggen geliefert werden darf, sind auch die Klagen
der Konsumenten über unbrauchbare Ware verstummt.
In einem Einfuhrgebiet wie Deutschland, zumal mit seinem
eigenen Sortenreichtum, läßt sich überhaupt eine derartige Qualitäts-
bezeichnung nicht durchführen, wie etwa in den Vereinigten Staaten,
wo das Termingeschäft zugleich auf dem generellen Charakter der
Ware schon an und für sich beruht und sich als organischer Be-
standteil des Ganzen darstellt. Wir müssen uns mit einem Mindest-
gewicht und dem Ausschluß bestimmter Provenienzen begnügen ®),
um eine für den Lieferungshandel genügende Menge von gleich-
mäßiger Ware zur Verfügung zu habeu, Für gute Ware wird sich
immer eine höhere Bewertung erzielen lassen, die Bedingungen für
den Berliner Lieferungshandel sind nun aber schon so hoch be-
messen, daß die inländische Ware sogar oft den Anforderungen nicht
mehr entspricht, von der gefürchteten „Berliner Lieferungsqualität‘“
kann heute schlechterdings nicht mehr geredet werden.
Auch das Verlangen, die Lieferungsqualität nach den durch-
schnittlichen Ergebnissen der heimischen Ernte von Zeit zu Zeit
festzustellen ®), würde schon an der oben erwähnten Mannigfaltigkeit
der Sorten scheitern und kann einer gedeihlichen Entwickelung des
Lieferungshandels nur hinderlich sein. Natürlich darf die Qualität
desselben nicht dauernd im Widerspruch mit den Ergebnissen der
im Inland geernteten Sorten stehen. Eine solche Klage ist aber,
wie schon oben gesagt, heute nicht möglich.
Als Schluß, d. h. Mindestquantum bei jedem Abschluß, gelten
auch heute nach altem Herkommen noch 50 t. wenn auch im Schluß-
schein nur 30 t verlangt werden.
Die Lieferungsfrist ist die einmonatliche geblieben. Als Haupt-
termine sind September. Oktober. Dezember und Mai. Juli zu
1) Der Direktor des Verbandes deutscher Müller, van den Wyngaerdt, sagt in
einem Bericht über die Lieferbarkeit anzukündigenden Getreides (Stat. Anl. der BEK.
S. 349): „Die Vorprüfung ist die Gesundung der Börse.‘
2) Wiedenfeld, „Wesen und Wert der Zentralproduktenbörsen‘“, in Schmollers
Jahrbuch, Bd. 27, S. 165. ;
2)\ Bericht der BEK. 8. 120.