Path:
III. Auflösung und Wiederherstellung der Berliner Produktenbörse

Full text: Der Berliner Getreidehandel unter dem deutschen Börsengesetz / Ruesch, Hermann (Public Domain)

23 
Kubanka und andere ausländische Hart- (Gries-) Weizen, ferner künst- 
liche Mischungen von weißem und rotem (gelbem) Weizen. Der 
Andienung unkontraktlicher Ware ist dadurch vorgebeugt, daß jeder 
Posten frühestens am Tage vor der Andienung von 3 Sachverstän- 
digen zu begutachten ist und bei Lieferbarkeit eine Beutelprobe von 
mindestens 2 kg im Wägeramt zu hinterlegen ist. 
Diese Besichtigung vor der Andienung ist einer der wichtigsten 
Punkte, denn hierdurch ist den meisten der früheren Angriffe die 
Spitze abgebrochen‘), zumal der Käufer auch noch bei 2 M. Mehr- 
oder Minderwert zur Annahme verpflichtet ist und daher die effek- 
tive Erfüllung der Geschäfte eine bedeutende Erleichterung erfahren 
hat. Im allgemeinen ist die Qualitätsfrage so zur Zufriedenheit 
aller Beteiligten gelöst; da nur für Müllereizwecke gut verwendbarer 
Weizen oder Roggen geliefert werden darf, sind auch die Klagen 
der Konsumenten über unbrauchbare Ware verstummt. 
In einem Einfuhrgebiet wie Deutschland, zumal mit seinem 
eigenen Sortenreichtum, läßt sich überhaupt eine derartige Qualitäts- 
bezeichnung nicht durchführen, wie etwa in den Vereinigten Staaten, 
wo das Termingeschäft zugleich auf dem generellen Charakter der 
Ware schon an und für sich beruht und sich als organischer Be- 
standteil des Ganzen darstellt. Wir müssen uns mit einem Mindest- 
gewicht und dem Ausschluß bestimmter Provenienzen begnügen ®), 
um eine für den Lieferungshandel genügende Menge von gleich- 
mäßiger Ware zur Verfügung zu habeu, Für gute Ware wird sich 
immer eine höhere Bewertung erzielen lassen, die Bedingungen für 
den Berliner Lieferungshandel sind nun aber schon so hoch be- 
messen, daß die inländische Ware sogar oft den Anforderungen nicht 
mehr entspricht, von der gefürchteten „Berliner Lieferungsqualität‘“ 
kann heute schlechterdings nicht mehr geredet werden. 
Auch das Verlangen, die Lieferungsqualität nach den durch- 
schnittlichen Ergebnissen der heimischen Ernte von Zeit zu Zeit 
festzustellen ®), würde schon an der oben erwähnten Mannigfaltigkeit 
der Sorten scheitern und kann einer gedeihlichen Entwickelung des 
Lieferungshandels nur hinderlich sein. Natürlich darf die Qualität 
desselben nicht dauernd im Widerspruch mit den Ergebnissen der 
im Inland geernteten Sorten stehen. Eine solche Klage ist aber, 
wie schon oben gesagt, heute nicht möglich. 
Als Schluß, d. h. Mindestquantum bei jedem Abschluß, gelten 
auch heute nach altem Herkommen noch 50 t. wenn auch im Schluß- 
schein nur 30 t verlangt werden. 
Die Lieferungsfrist ist die einmonatliche geblieben. Als Haupt- 
termine sind September. Oktober. Dezember und Mai. Juli zu 
1) Der Direktor des Verbandes deutscher Müller, van den Wyngaerdt, sagt in 
einem Bericht über die Lieferbarkeit anzukündigenden Getreides (Stat. Anl. der BEK. 
S. 349): „Die Vorprüfung ist die Gesundung der Börse.‘ 
2) Wiedenfeld, „Wesen und Wert der Zentralproduktenbörsen‘“, in Schmollers 
Jahrbuch, Bd. 27, S. 165. ; 
2)\ Bericht der BEK. 8. 120.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.