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Die Innung von 1681-1734

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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so sol er Ehrlicher Gebuhrt und noch ein Lediger geselle 
und unverlobet sein, auch das Handwergk Vier Jahr 
lang bey einem ehrlichen Meister recht und ordentlich 
zelernet, und auff demselben Vier Jahr lang gewandert 
haben und solches mit seinem untadelhafften Lehr-Brieff 
hescheinigen, und zu solchem Behuff, nach seiner gelegen⸗ 
heit, ein Handtwerck zusammen fordern laßen, und Sechs 
Silbergroschen verbotgeldt geben, und seinen Lehr-Brieff 
auffweisen; wird nun befunden, daß er Vier Jahr lang 
bey einem ehrlichen Meister das Handtwerk recht und 
wohl auch redlich und vollkömlich ausgelernet, und Vier 
Jahr auff demselben gewandert hat, alsdann und nicht 
eher soll er auff daß gewöhnliche Quartal umb die 
Meisterschafft anzuhalten, und die Muthung zu thun zu— 
zelaßen werden, und bei der ersten Muthung alsofort 
sein Verbotgeld als Sechs Silbergroschen den Meistern 
dargeben, und nach erlegung dieser Sechs Silbergroschen 
sich erklehren, ob Er ins künfftige, wan er seine Meister— 
chafft erlanget, in oder außer dem Handtwercke freyen 
wolle; da er nun eine frembde außer dem Handtwercke 
zu nehmen willens, sol er über die vorigen Sechs Silber⸗ 
zroschen verbotgeld noch Sechs Silbergroschen muthgeld, 
nhalt Handtwercks gewohnheit, in die CLade geben, und 
solches sol er Drey Quartal nach einander thun, und all—⸗ 
mahl sein Verbot- und Muthgeldt angezeigtermaßen ent— 
richten, und zu heyrathen nicht ehe zugelaßen werden, bis 
er die gewöhnliche drey Quartale gebührlichen gemuthet; 
und nach solcher Muthung auch weiters auff das Jahr ge⸗ 
arbeitet hat, damit also seines Meisters Werckstadt desto 
beßer versehen, und nicht (wie gemeiniglich geschieht) ver⸗ 
säumet, und also einiger unterschleif möge geübet werden; 
Eines Meisters Sohn aber, oder ein Frembder, so eines
	        
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