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so sol er Ehrlicher Gebuhrt und noch ein Lediger geselle
und unverlobet sein, auch das Handwergk Vier Jahr
lang bey einem ehrlichen Meister recht und ordentlich
zelernet, und auff demselben Vier Jahr lang gewandert
haben und solches mit seinem untadelhafften Lehr-Brieff
hescheinigen, und zu solchem Behuff, nach seiner gelegen⸗
heit, ein Handtwerck zusammen fordern laßen, und Sechs
Silbergroschen verbotgeldt geben, und seinen Lehr-Brieff
auffweisen; wird nun befunden, daß er Vier Jahr lang
bey einem ehrlichen Meister das Handtwerk recht und
wohl auch redlich und vollkömlich ausgelernet, und Vier
Jahr auff demselben gewandert hat, alsdann und nicht
eher soll er auff daß gewöhnliche Quartal umb die
Meisterschafft anzuhalten, und die Muthung zu thun zu—
zelaßen werden, und bei der ersten Muthung alsofort
sein Verbotgeld als Sechs Silbergroschen den Meistern
dargeben, und nach erlegung dieser Sechs Silbergroschen
sich erklehren, ob Er ins künfftige, wan er seine Meister—
chafft erlanget, in oder außer dem Handtwercke freyen
wolle; da er nun eine frembde außer dem Handtwercke
zu nehmen willens, sol er über die vorigen Sechs Silber⸗
zroschen verbotgeld noch Sechs Silbergroschen muthgeld,
nhalt Handtwercks gewohnheit, in die CLade geben, und
solches sol er Drey Quartal nach einander thun, und all—⸗
mahl sein Verbot- und Muthgeldt angezeigtermaßen ent—
richten, und zu heyrathen nicht ehe zugelaßen werden, bis
er die gewöhnliche drey Quartale gebührlichen gemuthet;
und nach solcher Muthung auch weiters auff das Jahr ge⸗
arbeitet hat, damit also seines Meisters Werckstadt desto
beßer versehen, und nicht (wie gemeiniglich geschieht) ver⸗
säumet, und also einiger unterschleif möge geübet werden;
Eines Meisters Sohn aber, oder ein Frembder, so eines