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Vertrag, den die Meister seiner Zeit geschlossen, für Völker nichts
mehr zu arbeiten, zur Kenntniß der Behörde gekommen. Nach
der mittelalterlichen Rechtsanschauung, nach welcher Niemand
eigenmächtig sein Gewerbe niederlegen durfte, weil jede bürger—
liche Nahrung als ein Theil des Gemeindewesens betrachtet wurde,
an dem jeder Anrecht hatte, wurden alle Meister, auch die Familie
Jonas, mit Geldstrafen belegt; die Meister mit je vier Thalern,
Jonas und seine Söhne, weil sie schon früher vom Vertrage ab—
gefallen waren, mit je 2 Thalern. Auch die Gesellen, welche ja doch
nur durch die Meister verführt, sich dem Verruf angeschlossen
hatten, sollten in Ansehung, „daß sie sich einander abgehalten, bei
den Jonas zu arbeiten, auch sich sonst bedräulich herausgelassen,“
jeder 2 Thaler Strafe zahlen. Für den Fall der Unvermögenheit
war eine 8tägige Gefängnißstrafe vorgesehen.
Die Meister, die davon betroffen wurden, waren außer Jonas
mit seinen zwei Seohnen, Martin Reuschel Vater und Sohn,
Johann Christian Kalle, dessen Stiefvater Nicolaus CLund,
Johann Christian Reuschel und die Wittwe des Emanuel
URalle, bei denen insgesammt 10 Gesellen arbeiteten, deren Namen
uns ebenfalls erhalten sind. Es waren: Jakob Molter, Alt—⸗
zeselle, Friedrich Pesenecker, Martin höhne, Johann
Richter, Niclaus Herbst, Gottfried Reiser, Samuel
Molter, Johann Müller, Joh. Friedr. Kalle und Gott—
fried Schulze. Drei davon: Höhne, Pesenecker und Kalle
traten später als Meister der Innung bei.
Einer derartigen Beurtheilung der Handlungsweise hatte man
sich nicht versehen. Die Meister richteten ein Bittschreiben an den
Lurfürsten, ihnen die Strafe zu erlassen. Wir haben, schrieben sie,
nimmer gemeint, daß wir durch dergleichen unter uns gemachte Ver—
einigung pecciren würden, und sind dazu theils aus Einfalt, theils
auch durch Exempel unsres Handwerks und in anderen Stedten dies—
falls herbrachten Gewohnheit hierzu veranlasset worden sothanen