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Die Innung von 1595-1681

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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Es ist, wie bereits oben angeführt nicht mehr möglich, die 
Artikel vom Jahre 1595 mit der Erweiterung derselben vom 
Jahre 1603 zu vergleichen. 
Groß kann der Unterschied zwischen beiden Statuten aber 
nicht gewesen sein, und die Erweiterung vom Jahre 1603 hat 
den inneren Kern des ersten Statutes sicher unberührt gelassen, 
da sich kein Nachweis darüber vorfindet, daß das zweite Statut 
dem Rath je zur Bestätigung vorgelegen habe. Vielmehr findet 
sich später in einem Rammergerichtsurtheil aus dem Jahre 1659 
der Vermerk, daß die Bestätigung dieser letzten Handwerks— 
artikel im Jahre 1595 erfolgt sei; mithin muß also die Be— 
stätigung der ersten Artikel auch stillschweigend für das er— 
weiterte Statut gegolten haben. 
Die Meister sagen ja übrigens im Schlußsatz selbst, daß 
das neue Statut „dem confirmirten Artikelbrief in Allem ge— 
mäß sei“. 
Die in jenem Kammergerichtsabschied vom Jahre 16059, 
welcher auch später noch einmal erwähnt werden wird, aufge— 
stellte Behauptung, das Statut sei am 17. October 1045 vom 
KUurfürsten bestätigt, beruht auf Verwechslung mit dem schon 
oben genannten Schutzbrief wegen des unberechtigten Bücher— 
—D 
wurde unter diesem Datum vom KRurfürsten bestätigt). 
Das in dem Schutzbrief vom Jahre 1600 an die Krämer 
ergangene Verbot mit Büchern zu handeln, wurde von den Ge— 
nossen dieser Gilde nicht sehr beachtet, und der privilegirte Buch— 
führer Hans Werner sowohl, wie die Buchbinder fühlten sich 
in ihrem Handel hierdurch gleichmäßig geschädigt. Beide klagten 
daher gemeinschaftlich beim ANammergericht gegen die Krämer— 
zilde, und erhielten unter dem 14. Juni 1605 den Bescheid, daß 
Geh. Staatsarchip.
	        
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