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Statuten genügten jedoch in keiner Weise den gesetzlichen Be—
stimmungen.
Wollte man doch unter anderem auch außerhalb der Innung
stehende Buchbinder mit in die UKasse aufnehmen. Der Magistrat
arbeitete das Statut deshalb entsprechend um, und stellte der In—
nung anheim, auf dieser neuen Grundlage die Kasse aufzubauen.
Die von den Verhandlungen im Verein beeinflußte Innungs—
versammlung verwarf jedoch dieses „nach alten Zunft- und
Innungsgrundsätzen“ zugeschnittene Statut, und der Obermeister
KUrämer benachrichtigte im Februar 1863 den Magistrat, daß
die Innung entschlossen sei, beim Agl. Polizei-Präsidium auf
Grund des Vereinsgesetzes die Genehmigung ihres Statuts nach⸗
zusuchen und erbat sich das Statut zurück. Der Magistrat sandte
es zwar wieder zurück, bestritt aber die Competenz des Polizei—
Präsidiums zur Genehmigung einer Innungskrankenkasse auf
Grund des Vereinsgesetzes, da Innnngssachen nach dem Ge—
werbegesetz von dem Magistrat zu entscheiden seien.
Die Innung ließ darauf das Project gänzlich fallen; die
Urheber desselben, der Vorstand des Vereins, nahmen es aber
sofort wieder auf, und im Juni 18604 fand im Verein der Buch—
bindermeister Berlins die constituirende Generalversammlung des
„Uranken-Unterstützungs-Verbandes“ statt. Die Mitgliedschaft
dieser auf Gegenseitigkeit begründeten Vereinigung, im Krank—
heitsfalle gab jedes Mitglied des Verbandes für die Krankheits—
woche 1 Sgr., war zunächst bedingt durch die Zugehörigkeit zum
Verein, erst 1868 wurde der Wirkungskreis erweitert, als im
Januar dieses Jahres von den Mitgliedern der Kasse ein neues
Statut des Kranken-Unterstützungs-Dereins der Buchbindermeister
Etuis- und Lederwaaren-Fabrikanten Berlins angenommen
wurde. Aeußerlich wurde dadurch der Krankenverein von dem
Verein der Buchbindermeister getrennt, der innere Zusammenhang
blieb jedoch, und trat wieder scharf hervor als 1886 eine neue