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nehmigt ist. Im Falle der Auflösung der Innung fällt
der, nach Berichtigung der Schulden verbleibende Ueber—
schuß ihres Vermögens, nach den Bestimmungen im
8 99 der Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 der
Stadtgemeinde Berlin mit der Verpflichltung zu, denselben
nach dem Vorschlage der betheiligten Innungsgenossen
entweder zum Besten einer gemeinnützigen gewerblichen
Anstalt oder zu milden Zwecken zu verwenden.
8 55.
Soweit dieses Statut für die Angelegenheiten der
Innung und ihrer Mitglieder besondere Bestimmungen
nicht enthält, kommen die allgemeinen gesetzlichen Vor—
schriften, insbesondere die Bestimmungen der Gewerbe—
Ordnung vom 17. Januar 1845 und der Verordnung
vom 9. Februar 1849 zur Anwendung.
Hierzu trat am 4. September 1857 noch ein Nachtrag,
welcher, wie oben bereits gesagt, verfügte, daß jeder Meister,
der die Eigenschaften zum Eintritt in die Sterbekasse der Innung
habe, auch gehalten sei, sich derselben anzuschließen.
Das neue Statut schuf endlich die lang ersehnte Abhülfe in
Zuständen, die völlig unhaltbar geworden waren, denn mangels
einer bestimmten Richtschnur, stießen fortwährend althergebrachte
Gewohnheiten mit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu—
sammen und das Eingreifen der Aufsichtsbehörde fand kein
Ende.