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Die Innung von 1735-1853

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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nehmigt ist. Im Falle der Auflösung der Innung fällt 
der, nach Berichtigung der Schulden verbleibende Ueber— 
schuß ihres Vermögens, nach den Bestimmungen im 
8 99 der Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 der 
Stadtgemeinde Berlin mit der Verpflichltung zu, denselben 
nach dem Vorschlage der betheiligten Innungsgenossen 
entweder zum Besten einer gemeinnützigen gewerblichen 
Anstalt oder zu milden Zwecken zu verwenden. 
8 55. 
Soweit dieses Statut für die Angelegenheiten der 
Innung und ihrer Mitglieder besondere Bestimmungen 
nicht enthält, kommen die allgemeinen gesetzlichen Vor— 
schriften, insbesondere die Bestimmungen der Gewerbe— 
Ordnung vom 17. Januar 1845 und der Verordnung 
vom 9. Februar 1849 zur Anwendung. 
Hierzu trat am 4. September 1857 noch ein Nachtrag, 
welcher, wie oben bereits gesagt, verfügte, daß jeder Meister, 
der die Eigenschaften zum Eintritt in die Sterbekasse der Innung 
habe, auch gehalten sei, sich derselben anzuschließen. 
Das neue Statut schuf endlich die lang ersehnte Abhülfe in 
Zuständen, die völlig unhaltbar geworden waren, denn mangels 
einer bestimmten Richtschnur, stießen fortwährend althergebrachte 
Gewohnheiten mit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu— 
sammen und das Eingreifen der Aufsichtsbehörde fand kein 
Ende.
	        
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