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Die Innung von 1735-1853

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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Die Gebühren für die Prüfung des Lehrlings sind 
nach der allgemeinen Anweisung sür die Prüfungs-Com— 
mission festzusetzen. Außerdem hat der Lehrling oder 
derjenige, von welchem dessen Entlassung beantragt ist, 
Einen Thaler zur Erstattung der durch die Entlassung 
entstehenden Auslagen, an die Innunsskasse zu zahlen. 
8 46. 
Innungsgenossen, welche einen von ihnen angenom— 
menen oder entlassenen Lehrling innerhalb der vorge— 
schriebenen Fristen (88 40 und 44) beim Vorstande nicht 
anmelden oder abmelden, verwirken eine Ordnungsstrafe 
bis zu Einem Thaler. 
847. 
Der Vorstand ist befugt, diejenigen Lehrlinge und 
Gesellen, deren Betragen zur Unzufriedenheit Veranlassung 
giebt, vor sich oder vor die versammelte Innung zu laden, 
um ihnen die geeigneten Vorhaltungen zu machen, oder 
Zurechtweisungen zu ertheilen. 
Bei Nichtachtung einer solchen Vorladung soll dem 
Vorstande zur Gestellung des ungehorsam Ausgebliebenen 
von der Ortspolizei-Behörde Beistand gewährt werden. 
8 48. 
Streitigkeiten der Innungs-Genossen mit ihren 
Gesellen oder Lehrlingen. 
Streitigkeiten der selbstständigen Genossen der Innung 
mit ihren Gesellen oder Lehrlingen, die sich auf den An— 
tritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder 
Cehrverhältnisses, oder auf die gegenseitigen CLeistungen 
während der Dauer desselben beziehen, sind, so lange 
für solche Angelegenheiten eine besondere Behörde (Ge⸗ 
werbegericht) nicht besteht, durch den Vorstand (8 25)
	        
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