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Die Gebühren für die Prüfung des Lehrlings sind
nach der allgemeinen Anweisung sür die Prüfungs-Com—
mission festzusetzen. Außerdem hat der Lehrling oder
derjenige, von welchem dessen Entlassung beantragt ist,
Einen Thaler zur Erstattung der durch die Entlassung
entstehenden Auslagen, an die Innunsskasse zu zahlen.
8 46.
Innungsgenossen, welche einen von ihnen angenom—
menen oder entlassenen Lehrling innerhalb der vorge—
schriebenen Fristen (88 40 und 44) beim Vorstande nicht
anmelden oder abmelden, verwirken eine Ordnungsstrafe
bis zu Einem Thaler.
847.
Der Vorstand ist befugt, diejenigen Lehrlinge und
Gesellen, deren Betragen zur Unzufriedenheit Veranlassung
giebt, vor sich oder vor die versammelte Innung zu laden,
um ihnen die geeigneten Vorhaltungen zu machen, oder
Zurechtweisungen zu ertheilen.
Bei Nichtachtung einer solchen Vorladung soll dem
Vorstande zur Gestellung des ungehorsam Ausgebliebenen
von der Ortspolizei-Behörde Beistand gewährt werden.
8 48.
Streitigkeiten der Innungs-Genossen mit ihren
Gesellen oder Lehrlingen.
Streitigkeiten der selbstständigen Genossen der Innung
mit ihren Gesellen oder Lehrlingen, die sich auf den An—
tritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder
Cehrverhältnisses, oder auf die gegenseitigen CLeistungen
während der Dauer desselben beziehen, sind, so lange
für solche Angelegenheiten eine besondere Behörde (Ge⸗
werbegericht) nicht besteht, durch den Vorstand (8 25)