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genossen wenigstens 8 Tage vor der stattfindenden Ver—
sammlung zugeschickt werden.
Die in der Versammlung trotz der Einladung nicht
Erscheinenden müssen sich in die Beschlüsse der Anwesenden
fügen.
8 16.
Außerordentliche Versammlungen.
Die Berufung außerordentlicher Versammlungen ist
zu Berathungen über eine der in den 88 53, 54 er—⸗
wähnten Angelegenheiten erforderlich und kann außerdem
in dringenden Fällen von dem Vorstande beschlossen, oder
von dem Beisitzer (3 18) angeordnet werden. Auch ist
der erste Obermeister verpflichtet, eine außerordentliche
Versammlung zu berufen, wenn ein Viertheil der stimm—
berechtigten Innungs-⸗Genossen darauf anträgt. Zu den
außerordentlichen Versammlungen müssen sämmtliche
stimmberechtigte Genossen, mit ausdrücklicher Bezeichnung
des Gegenstandes der Berathung, schriftlich eingeladen
werden. Zwischen der Fustellung oder Vorzeigung der Ein—⸗
ladung und dem Tage der Versammlung muß mindestens
ein Tag frei bleiben. An Sonn- und Festtagen dürfen
keine Versammlungen (88 15, 160) abgehalten werden.
8 17.
Die stimmberechtigten Genossen der Innung sind
verpflichtet, an allen Versammlungen Theil zu nehmen,
sofern sie nicht durch Abwesenheit, durch KUrankheit, oder
durch andere unvermeidliche Abhaltung am Erscheinen
verhindert sind.
8 18.
Beisitzer der Innung.
Jeder Berathung der Innungs-Versammlung muß
das, der Innung zugeordnete Mitglied der Rommunal—⸗