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Die Innung von 1735-1853

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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genossen wenigstens 8 Tage vor der stattfindenden Ver— 
sammlung zugeschickt werden. 
Die in der Versammlung trotz der Einladung nicht 
Erscheinenden müssen sich in die Beschlüsse der Anwesenden 
fügen. 
8 16. 
Außerordentliche Versammlungen. 
Die Berufung außerordentlicher Versammlungen ist 
zu Berathungen über eine der in den 88 53, 54 er—⸗ 
wähnten Angelegenheiten erforderlich und kann außerdem 
in dringenden Fällen von dem Vorstande beschlossen, oder 
von dem Beisitzer (3 18) angeordnet werden. Auch ist 
der erste Obermeister verpflichtet, eine außerordentliche 
Versammlung zu berufen, wenn ein Viertheil der stimm— 
berechtigten Innungs-⸗Genossen darauf anträgt. Zu den 
außerordentlichen Versammlungen müssen sämmtliche 
stimmberechtigte Genossen, mit ausdrücklicher Bezeichnung 
des Gegenstandes der Berathung, schriftlich eingeladen 
werden. Zwischen der Fustellung oder Vorzeigung der Ein—⸗ 
ladung und dem Tage der Versammlung muß mindestens 
ein Tag frei bleiben. An Sonn- und Festtagen dürfen 
keine Versammlungen (88 15, 160) abgehalten werden. 
8 17. 
Die stimmberechtigten Genossen der Innung sind 
verpflichtet, an allen Versammlungen Theil zu nehmen, 
sofern sie nicht durch Abwesenheit, durch KUrankheit, oder 
durch andere unvermeidliche Abhaltung am Erscheinen 
verhindert sind. 
8 18. 
Beisitzer der Innung. 
Jeder Berathung der Innungs-Versammlung muß 
das, der Innung zugeordnete Mitglied der Rommunal—⸗
	        
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