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zu Unterhandlungen, bei welchen seine Vernehmung er—
forderlich ist, Folge zu leisten. In der Vorladung ist
der Zweck derselben bekannt zu machen und es kann
darin für den Fall des Ausbleibens eine Ordnungs—
strafe bis zu einem Thaler angedroht werden. Die für
ungerechtfertigtes Ausbleiben festgesetzte Ordnungsstrafe
kann bei fernerer Nichtachtung der erneuerten Vorladung
erdoppelt werden.
8 13.
Freiwilliger Austritt aus der Innung.
Die Genossen der Innung können freiwillig am
Schlusse jedes Quartals, nach vollständiger Berichtigung
der rückständigen Beiträge, und nach Erfüllung aller
Verpflichtungen gegen die Innung ausscheiden. Der
beabsichtigte Austritt muß spätestens in den ersten drei
Tagen desjenigen Quartals, mit dessen Ablauf er er—
folgen soll, dem Vorstande schriftlich angezeigt werden.
Mit dem Ablaufe dieses Quartals geht der Aus—
scheidende aller, durch die Mitgliedschaft bedingten Be—⸗
fugnisse und Ansprüche an die Innung verlustig; an—
dererseits hört alsdann seine Verpflichtung zur ferneren
Zahlung von Beiträgen auf, soweit er nicht nach all—⸗
zemeinen gesetzlichen Bestimmungen für die nachträg—
liche Erfüllung solcher Verpflichtungen der Innung,
welche schon vor seinem Ausscheiden begründet waren,
mit den übrigen Innungs-Genossen aufkommen muß.
814.
Unfreiwilliges Ausscheiden.
Ein Innungs-Genosse, welcher sich solcher Hand—
lungen oder Verbrechen schuldig macht, die nach Vor—
schrift des 8S 107 der Gewerbe-⸗Ordnung vom 17. Januar