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Die Innung von 1735-1853

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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Prüfungs-Commission (88 37 bis 39 der Verordnung 
vom 9. Februar 1849). 
8 10. 
Sollte ein Innungs-Genosse Gesellen oder Cehrlinge 
anderer Genossen in eigennütziger Absicht zum Aus— 
scheiden aus ihren Arbeits- oder Lehr-Verhältnissen ver— 
leiten, oder die einem anderen Genossen zugesicherte Ar⸗ 
beit durch unredliche Mittel an sich zu ziehen suchen, 
oder durch unehrenhafte Täuschung des Publikums, oder 
durch Verbreitung von Unwahrheiten den Erwerb der 
Mitgenossen beeinträchtigen, so hat der erste Obermeister 
demselben die hierdurch veranlaßten Beschwerden vor 
versammeltem Vorstande, oder nach Ermessen des Vor— 
standes, vor versammelter Innung vorzuhalten und ihn 
vor Wiederholung solcher Handlungen zu warnen. Rück— 
fälligen kann die Innungsversammlung Ordnungsstrafen 
bis zu 5 Rthlr. auferlegen und ihnen, nach Befinden, 
außerdem das Stimmrecht (8. 8) bis auf drei Jahre 
entziehen. 
8M. 
KUommen Beleidigungen oder Streitigkeiten, be— 
sonders solche, die sich auf gewerbliche Angelegenheiten 
beziehen, unter Innungs-⸗Genossen vor, so hat der Vor— 
stand auf Antrag eines derselben beide Theile vorzu— 
laden, um unter ihnen einen Vergleich oder eine Aus— 
söhnung zu versuchen. Wer solche Streitigkeiten ohne 
vorgängigen Sühneversuch vor dem Vorstande zur ge— 
richtlichen Entscheidung bringt, verwirkt eine Ordnungs⸗ 
strafe bis zu 1 Thaler. 
8100. 
Jeder Innungsgenosse ist verpflichtet, der schrift— 
lichen Vorladung des Vorstandes zu Erörterungen oder
	        
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