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Prüfungs-Commission (88 37 bis 39 der Verordnung
vom 9. Februar 1849).
8 10.
Sollte ein Innungs-Genosse Gesellen oder Cehrlinge
anderer Genossen in eigennütziger Absicht zum Aus—
scheiden aus ihren Arbeits- oder Lehr-Verhältnissen ver—
leiten, oder die einem anderen Genossen zugesicherte Ar⸗
beit durch unredliche Mittel an sich zu ziehen suchen,
oder durch unehrenhafte Täuschung des Publikums, oder
durch Verbreitung von Unwahrheiten den Erwerb der
Mitgenossen beeinträchtigen, so hat der erste Obermeister
demselben die hierdurch veranlaßten Beschwerden vor
versammeltem Vorstande, oder nach Ermessen des Vor—
standes, vor versammelter Innung vorzuhalten und ihn
vor Wiederholung solcher Handlungen zu warnen. Rück—
fälligen kann die Innungsversammlung Ordnungsstrafen
bis zu 5 Rthlr. auferlegen und ihnen, nach Befinden,
außerdem das Stimmrecht (8. 8) bis auf drei Jahre
entziehen.
8M.
KUommen Beleidigungen oder Streitigkeiten, be—
sonders solche, die sich auf gewerbliche Angelegenheiten
beziehen, unter Innungs-⸗Genossen vor, so hat der Vor—
stand auf Antrag eines derselben beide Theile vorzu—
laden, um unter ihnen einen Vergleich oder eine Aus—
söhnung zu versuchen. Wer solche Streitigkeiten ohne
vorgängigen Sühneversuch vor dem Vorstande zur ge—
richtlichen Entscheidung bringt, verwirkt eine Ordnungs⸗
strafe bis zu 1 Thaler.
8100.
Jeder Innungsgenosse ist verpflichtet, der schrift—
lichen Vorladung des Vorstandes zu Erörterungen oder