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Die Innung von 1595-1681

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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Wann aber ein frembder eines Meisters Withwe 
oder Cochter nimmt, so soll Er nachfolgende Stücken 
vorfertigen, als nemblich: 
Eine Bibel in median quart, auch in brettern 
unnd weis Schweinen Leder. 
Eine Cosmographia: 
3. Das Deutsche Testament in Octavo, Unnd 
Das erwenthe Bethbuch, in quarto, allermaßen ob 
beschriben werden. 
Zum fünfften, So einer nun mit seinem Meister⸗ 
stück richtigk unnd bestanden, soll Er mit einem Meister 
bey einem Ehrnuesten Rath gehen, unnd umb das 
Bürgerrecht anhalten, unnd vorgedachtes Bethbuch in 
quarto alsoforth übergeben. 
Und so er die Vücgerschafft erlanget, soll ein 
frembder, so ausserhalb dem Handtwercke gefreiet, dem 
handtwercke Sechs Thaler erlegen, davon Zween Thaler 
Zu consirmirung unser Artickel angerechnet werden, 
die andern Vier aber zum Vorrath in der Laden bleiben 
sollen. 
Eines Meisters Sohn aber, soll nur 3 Thaler, als 
einen zur Confirmation, unnd Zween in der Caden, 
erlegen. Wer aber von frembden eines Meisters 
Withwe oder Cochter heirathet, derselbe soll Vier Thaler; 
als Zween zu der confirmation und die andern Zween 
in der Caden geben. 
Nach diesem allen soll dieser newer Jungmeister, 
er sey frembd oder eines Meisters Sohn, oder aber, er 
bekomme eines Meisters Withwe oder Tochter, einer 
wie der ander, den Meistern eine Conne Bernowsch 
bier geben, Unnd so lange die ausgetruncken, die Meister 
nebenst ihren Weibern unnd Kindern nach vermögen
	        
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