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Die Innung von 1681-1734

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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Eine Vereinfachung des Meisterstückes wurde im nächsten 
Jahre, 1852, beschlossen. Auf Anregung des auf Grund der 
Verordnung vom 9. Februar 1849 zusammenberufenen Gewerbe⸗ 
rathes, welcher hauptsächlich die Ausführung der Gewerbegesetze 
zu überwachen hatte, erklärte sich die Innung bereit, entweder 
eine Bibel oder ein Contobuch als Meisterstück zu verlangen. 
Ein sehr thätiges Mitglied dieses Gewerberathes war der 
Buchbindermeister Fromberger. Leider konnte er es nicht 
verhindern, daß dieser Gewerberath im völligen Gegensatz zur 
ganzen historischen Entwicklung, 1852 entschied, daß Etuis⸗- und 
Cederarbeiter nicht zu den Buchbindern zählten, sondern als An— 
gehörige „freier Gewerbe“ nicht den Beschränkungen der schon 
zfter genannten Gewerbeordnung unterworfen seien. 
Eine Eingabe der Innung an das Handelsministerium, 
dem Gutachten die Anerkennung zu versagen, hatte keinen Erfolg. 
Um eine angemessene Vertretung der Innung bei Begräb— 
nissen ihrer Mitglieder zu ermöglichen, führte die Innung den 
Gebrauch ein, bei jeder Beerdigung auf Kosten der Innung vier 
Wagen zu stellen. Die Art und Weise der Bekanntgabe eines 
Todesfalles blieb vorläufig noch dem Obermeister überlassen. 
Die Theilnahme an den Beerdigungen beschränkte sich nicht 
nur auf die Innungsmitglieder. So betheiligte sich die Innung 
mit der Fahne und Traueremblemen an dem Begräbniß des 
1850 in Berlin auf der Durchreise plötzlich an der Cholera ge— 
storbenen Hofbuchbinders Philipp Selencka aus Wiesbaden, 
eines hervorragenden Meisters unseres Faches. Mit ihm zugleich 
wurde sein Bruder, der Obermeister der Berliner Drechslerinnung 
und dessen Frau beerdigt, denen er die tödliche Krankheit zu— 
getragen hatte. 
Endlich im October 1855 erfolgte die Bestätigung des neuen 
Statuts der Innung:
	        
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