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Eine Vereinfachung des Meisterstückes wurde im nächsten
Jahre, 1852, beschlossen. Auf Anregung des auf Grund der
Verordnung vom 9. Februar 1849 zusammenberufenen Gewerbe⸗
rathes, welcher hauptsächlich die Ausführung der Gewerbegesetze
zu überwachen hatte, erklärte sich die Innung bereit, entweder
eine Bibel oder ein Contobuch als Meisterstück zu verlangen.
Ein sehr thätiges Mitglied dieses Gewerberathes war der
Buchbindermeister Fromberger. Leider konnte er es nicht
verhindern, daß dieser Gewerberath im völligen Gegensatz zur
ganzen historischen Entwicklung, 1852 entschied, daß Etuis⸗- und
Cederarbeiter nicht zu den Buchbindern zählten, sondern als An—
gehörige „freier Gewerbe“ nicht den Beschränkungen der schon
zfter genannten Gewerbeordnung unterworfen seien.
Eine Eingabe der Innung an das Handelsministerium,
dem Gutachten die Anerkennung zu versagen, hatte keinen Erfolg.
Um eine angemessene Vertretung der Innung bei Begräb—
nissen ihrer Mitglieder zu ermöglichen, führte die Innung den
Gebrauch ein, bei jeder Beerdigung auf Kosten der Innung vier
Wagen zu stellen. Die Art und Weise der Bekanntgabe eines
Todesfalles blieb vorläufig noch dem Obermeister überlassen.
Die Theilnahme an den Beerdigungen beschränkte sich nicht
nur auf die Innungsmitglieder. So betheiligte sich die Innung
mit der Fahne und Traueremblemen an dem Begräbniß des
1850 in Berlin auf der Durchreise plötzlich an der Cholera ge—
storbenen Hofbuchbinders Philipp Selencka aus Wiesbaden,
eines hervorragenden Meisters unseres Faches. Mit ihm zugleich
wurde sein Bruder, der Obermeister der Berliner Drechslerinnung
und dessen Frau beerdigt, denen er die tödliche Krankheit zu—
getragen hatte.
Endlich im October 1855 erfolgte die Bestätigung des neuen
Statuts der Innung: