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nach alter wolhergebrachter gewonheit auff das Jahr
zu arbeiten zugelassen werden, Unnd solch Jahr soll
Er allein bey einem Meister aushalten, es wehre den
sache, das sein Meister verstürbe, so soll Er das Jahr
vollenden bey dem andern; unnd auff desselben fall, bey
dem dritten ausarbeiten, unnd so fortan, wie sich etwan
die fälle möchten zu tragen und begeben.
Eines Meisters Sohn aber, soll auf das Jahr zu
arbeiten genzlich befreyet sein. Wer aber von frembden
eines Meisters Withwe oder Tochter nimmt, derselbe
soll diesen vorteil haben, das sein Meister Jahr, bey
der ersten Muetung angehen soll.
Unnd wan die Drey Quarthal vorbey unnd vor—
über sein, unnd Ihme das Meisterstück zu machen
angezeigt worden, soll Er über die gemelten Drey Quar—
thal, noch ein Viertel Jahr bey seinem Meister ar—
beiten, unnd wann dasselbe verflossen, sein Jahr er—
standen haben.
Wan der frembder nun das Jahr, angeregter ge—
stalt, zu ende bracht, so soll er sich ercleren, wohin Er
zu freyen gedencke, unnd solches soll Er mit des Handt—
wercks vorwissen unnd willen thun, damit Er sich nicht
etwan unwissent mit einer berüchtigten, oder solchen
Personen einlasse, Die hernachmals im Handtwerck oder
ehrlichen Zünften nicht könte geduldet oder gelitten
werden.
Wan solches also erfolgt, soll Ihme von dem
handtwerck weiters angezeiget werden, waß Er für
Stücke zum Meisterstück, machen soll, damit Er vor
einen vollstendigen Meister Passiren, unnd nicht gedadelt
werden könne: Unnd solch Meisterstück soll Er in bei—
sein unnd gegenwertigkeit FJweyer Meister, die Ihme