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Die Innung von 1595-1681

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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nach alter wolhergebrachter gewonheit auff das Jahr 
zu arbeiten zugelassen werden, Unnd solch Jahr soll 
Er allein bey einem Meister aushalten, es wehre den 
sache, das sein Meister verstürbe, so soll Er das Jahr 
vollenden bey dem andern; unnd auff desselben fall, bey 
dem dritten ausarbeiten, unnd so fortan, wie sich etwan 
die fälle möchten zu tragen und begeben. 
Eines Meisters Sohn aber, soll auf das Jahr zu 
arbeiten genzlich befreyet sein. Wer aber von frembden 
eines Meisters Withwe oder Tochter nimmt, derselbe 
soll diesen vorteil haben, das sein Meister Jahr, bey 
der ersten Muetung angehen soll. 
Unnd wan die Drey Quarthal vorbey unnd vor— 
über sein, unnd Ihme das Meisterstück zu machen 
angezeigt worden, soll Er über die gemelten Drey Quar— 
thal, noch ein Viertel Jahr bey seinem Meister ar— 
beiten, unnd wann dasselbe verflossen, sein Jahr er— 
standen haben. 
Wan der frembder nun das Jahr, angeregter ge— 
stalt, zu ende bracht, so soll er sich ercleren, wohin Er 
zu freyen gedencke, unnd solches soll Er mit des Handt— 
wercks vorwissen unnd willen thun, damit Er sich nicht 
etwan unwissent mit einer berüchtigten, oder solchen 
Personen einlasse, Die hernachmals im Handtwerck oder 
ehrlichen Zünften nicht könte geduldet oder gelitten 
werden. 
Wan solches also erfolgt, soll Ihme von dem 
handtwerck weiters angezeiget werden, waß Er für 
Stücke zum Meisterstück, machen soll, damit Er vor 
einen vollstendigen Meister Passiren, unnd nicht gedadelt 
werden könne: Unnd solch Meisterstück soll Er in bei— 
sein unnd gegenwertigkeit FJweyer Meister, die Ihme
	        
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