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Wird nun befunden, das Er ehelicher geburth,
unnd drey Jahr langk das Handtwerck bey einem ehr—
lichen Meister recht unnd redlich, auch vollkömblich aus—
gelernet, unnd vier Jahr auff demselben gewandert hatt,
alßdan unnd nicht ehr, soll Er auff das gewöhnliche
Quarthal um die Meisterschafft anzuhalten unnd die
mutung zu thun, zugelassen werden. Und bey der ersten
muetung also forth sein verbott geldt als fünff silber—
groschen den Meistern dar legen, unnd nach erlegung
dieser 5 sgr. sich erklehren; ob Er ins künftige, wan er
seine Meisterschafft erlanget, in oder ausser dem Handt—⸗
wercke freyen wolle: Do er nun eine frembde ausser dem
handtwercke zu nehmen willens, soll Er über die vorigen
5 sgr. verbott geldt noch Sechs silbergroschen muthgelt
mhalt Handtwercks gewohnheit in die Lade geben, Unnd
solches soll Er Drey Quarthal nach einander thun,
unnd alle mahl sein verbott und muth geldt, angezeigter
massen entrichten, Unnd zu heyraten nicht ehr zu ge—
lassen werden, bis Er die gewöhnlichen Drey Quarthal
zebürlichen gemuetet, unnd nach solcher muetung auch
weiters auff das Jahr gearbeitet hatt, damit er also seines
Meisters Werckstatt desto besser vorstehen, unnd nicht
wie gemeiniglich geschiehet) vorsäumet, unnd also einiger
unterschleiff möchte geuebet werden.
Eines Meisters Sohn aber: oder ein frembder so
eines Meisters Withwe oder Tochter heyratet, soll diese
vortel haben; daß Er allein auff iedes Quarthal die
fünff silbergroschen verbottgeldt erlegen soll.
Die Sechs sgr. muetgelt aber, sollen Ihme er—
lassen sein.
Wann nun ein frembder unnd lediger Gesell also
Drey Quarthal nach einander gemuetet, alsdan soll Er