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sich alles Handels mit rohen Materien und dahin ge—
rechneten periodischen Schriften bei der im 2ten Abschnitt
bestimmten Strafe enthalten.
Der vierte und fünfte Abschnitt der Verordnung bestimmen
noch, daß ein Schriftsteller zum Vertrieb seines Werkes sich keinen
Caden halten dürfte, dagegen in Städten, wo kein Buchhändler
ansässig sei, auch einen Buchbinder mit dem Verkauf beauftragen
könne, niemals aber in Städten, wo ein oder mehrere Buch—
händler am Orte seien.
So hatte endlich der Streit zwischen Buchhändlern und Buch—
bindern, der volle 200 Jahre gedauert hatte, sein Ende erreicht,
und zwar mit einer Niederlage der Buchbinder.
Es war ein KRampf des Alten mit dem Neuen, und wenn
im Interesse des Ganzen auch das Neue siegen mußte, so ist es
doch den Meistern nicht so schwer anzurechnen, wenn sie das Rad
der Zeit aufzuhalten suchten; sie kämpften mit deutscher Sähigkeit
um einen alten Besitz und in einer Zeit, da Niemand so ideal
dachte, seine Sonderinteressen aus Rücksicht auf den Anderen
aufzugeben.
So eifersüchtig die Meister auftraten, wenn es galt, sich gegen
auch nur vermeintliche Eingriffe fremder Gewerbe in ihren Beruf
zu widersetzen, so unnachsichtig verfuhren sie auch eigenen Berufs—
genossen gegenüber.
Anfangs des Jahres 1785 kam der Buchbinder Spaltholz
nach Berlin, der schon in Stargardt das Meisterrecht gewonnen hatte.
Als ihm bedeutet wurde, daß er nach hiesigem Privileg die
an seinem Stargardter Meisterstücke noch fehlende Weimar'sche
Bibel nachmachen müsse, kam er nach einigem Zögern der Auf—
forderung nach und legte im November sein Buch dem Gewerke vor.
Die Versammlung verwarf das Buch als unbrauchbar, und
als Spaltholz sich weigerte, ein zweites Meisterstück zu fertigen,
ließ die Innung schließlich dem Spaltholz als einem Pfuscher