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Die Innung von 1735-1853

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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auf's Neue angeschnitten, und nach langen Verhandlungen inner— 
halb der Behörden erschien endlich am 19. Mai 1791 eine ksl. 
Verordnung, welche die Berechtigung zum Buchhandel endgiltig 
regelte). 
Diese Verordnung bestimmte: 
Mit rohen Materien, sie bestehen in Büchern oder 
periodischen Druckschriften, letztere mögen ungebunden, 
oder schon in einem Umschlag geheftet seyn, in dem 
auch brochirte periodische Schriften unter die rohen 
Materien gerechnet seyn sollen, kann nur 
a) der Verfasser für eigne Rechnung, 
b) ein privilegirter Buchhändler, 
c) ein solcher der dazu ausdrückliche Königliche 
Conzeßion erlangt hat, handeln. 
2. 
Jedem andern wird bei Strafe der Confiscation 
eines zum Verkauf habenden Werkes oder dergleichen 
periodischer Schrift, oder des Werths der bereits ver— 
kauften dergleichen Werke, ein solcher Handel untersaget 
und ist jeder Handel, dessen sich außer den im ersten 
Abschnitt benannten Personen, jemand anmaßet, es möge 
nun für eigene Rechnung, oder durch Uebernehmung in 
Commission für andere betrieben werden unter den Fall 
des Verbots begriffen. 
3. 
Den Buchbindern bleibt daher, so wie sie bisher zu 
einem mehreren nicht berechtigt gewesen sind () blos 
frev mit gebundenen Büchern zu haäandeln, und sie müssen 
1) Mylius, Novum Corpus, Const. Bd. 9.
	        
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