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auf's Neue angeschnitten, und nach langen Verhandlungen inner—
halb der Behörden erschien endlich am 19. Mai 1791 eine ksl.
Verordnung, welche die Berechtigung zum Buchhandel endgiltig
regelte).
Diese Verordnung bestimmte:
Mit rohen Materien, sie bestehen in Büchern oder
periodischen Druckschriften, letztere mögen ungebunden,
oder schon in einem Umschlag geheftet seyn, in dem
auch brochirte periodische Schriften unter die rohen
Materien gerechnet seyn sollen, kann nur
a) der Verfasser für eigne Rechnung,
b) ein privilegirter Buchhändler,
c) ein solcher der dazu ausdrückliche Königliche
Conzeßion erlangt hat, handeln.
2.
Jedem andern wird bei Strafe der Confiscation
eines zum Verkauf habenden Werkes oder dergleichen
periodischer Schrift, oder des Werths der bereits ver—
kauften dergleichen Werke, ein solcher Handel untersaget
und ist jeder Handel, dessen sich außer den im ersten
Abschnitt benannten Personen, jemand anmaßet, es möge
nun für eigene Rechnung, oder durch Uebernehmung in
Commission für andere betrieben werden unter den Fall
des Verbots begriffen.
3.
Den Buchbindern bleibt daher, so wie sie bisher zu
einem mehreren nicht berechtigt gewesen sind () blos
frev mit gebundenen Büchern zu haäandeln, und sie müssen
1) Mylius, Novum Corpus, Const. Bd. 9.