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kaufen, doch könnten nach alten Gerichtsentscheidungen, die schon
bekannten Urtheile aus dem 17. Jahrhundert wurden hier an—
geführt, die Beauftragten nur unter den Buchbindern gesucht
werden, deren Privilegien zu dem KLalenderverkauf viel älter
seien, als die der Academie.
Ein etwas ungnädiger Bescheid aus dem Kabinet des Königs,
wohin der Magistrat die Sache gegeben hatte, belehrte die
Innung, daß mit dem Inkrafttreten des General-Privilegs von
734 alle alten Privilegien erloschen seien, der Uönig im übrigen,
wenn sie auch ausschließlich mit dem Verkauf der Kalender be—
znadigt wäre, dennoch sich niemals seiner Landesherrlichen Rechte
begeben würde und sich hindern lasse, auch andere dieses Rechtes
theilhaftig zu machen (18. November 1788).
Jetzt drehten Petit und Schöne den Spieß um, und suchten
ihrerseits den Buchbindern, welche sich mit Buchhandel befaßten,
Ungelegenheiten zu bereiten.
Ihr Opfer war der Buchbinder Matzdorf, welcher in seinem
CLaden an der Stechbahn die Wochenschrift „Der Lauf der Welt,
von Cremer“ verkaufen ließ.
Obwohl Matzdorf zu seiner Vertheidigung angab, er könne
jede Obstfrau in seinem CLaden mit aufnehmen, also auch dem
Autor der Wochenschrift ein Plätzchen geben, wurde er doch vom
Magistrat mit 10 Thalern Strafe belegt. Es wurde die Strafe
als ungesetzlich zwar bald niedergeschlagen, Matzdorf zog es
aber vor, sich um eine Buchhändler-Concession zu bewerben,
damit er nicht noch weiteren Störungen ausgesetzt sei.
Die Concession erhielt übrigens nicht er, sondern trotz des
Widerspruchs des Magistrats, der die Bedürfnißfrage verneinte,
sein Sohnj.
Der Fall Matzdorf hatte aber die Frage des Bücherverkaufs
y Geh. Staatsarchip.