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Die Innung von 1681-1734

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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20 Rthlr. einen eingewanderten Gesellen, unter was 
Vorwand es auch seyn möge, ohne die geordnete Kund— 
schaft fordere, oder ihm solche heimlich zustecke; Solte 
es sich aber zutragen, daß ein Geselle aus fremden nicht 
zum Römischen Reich gehörigen Reichen und Ländern, 
wo das General⸗Reichs-Patent nicht angenommen noch 
heobachtet wird, alhier einwanderte, sol derselbe zwar, 
wenn er vorbeschriebener massen seinen Lehr-Brief vor— 
zeigen kan, wegen Ermangelung derer in ermeldten aus— 
wärtigen Orten nicht hergebrachten Kundschaften, von 
der Arbeits⸗-Forderung nicht abgehalten, noch zurückge— 
wiesen werden; Er muß aber vor dem ordentlichen 
Magistrat eidlich erhärten, daß an dem fremden Ort, 
wo er zuletzt gearbeitet zu haben angegeben, weder das 
Reichs-Patent, noch die nach demselben vorgeschriebene 
Kundschaft, eingeführet, er auch keines Verbrechens noch 
übeln Verhaltens wegen, von da weggegangen sey. 
XXX. 
Wir lassen hiernechst ebenmäßig geschehen, daß die 
Gesellen noch fernerhin ein oder zwei Altgesellen mit 
Wissen des Altmeisters unter sich ausmachen, welche in 
nöthigen Fällen vor dieselbe sprechen; dieselbe müssen 
sich aber bey Strafe des Karrens alles Aufwiegelns ent— 
halten, hingegen aber alle Unordnungen verhindern 
helffen, und wenn sie ungebührliche Dinge und Unter— 
nehmungen wahrnehmen, davon dem Altmeister sofort 
Anzeige thun. Und wie wir es bey dem bisherigen 
Auflegen der Gesellen, jedoch daß solches in Gegen— 
wart des Altmeisters jedesmahl geschehe, bewenden 
lassen, damit wie Articul 15 und 15 gedacht, ein kleiner 
GHeld-Vorraht vorhanden sey, woraus krancken und
	        
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