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20 Rthlr. einen eingewanderten Gesellen, unter was
Vorwand es auch seyn möge, ohne die geordnete Kund—
schaft fordere, oder ihm solche heimlich zustecke; Solte
es sich aber zutragen, daß ein Geselle aus fremden nicht
zum Römischen Reich gehörigen Reichen und Ländern,
wo das General⸗Reichs-Patent nicht angenommen noch
heobachtet wird, alhier einwanderte, sol derselbe zwar,
wenn er vorbeschriebener massen seinen Lehr-Brief vor—
zeigen kan, wegen Ermangelung derer in ermeldten aus—
wärtigen Orten nicht hergebrachten Kundschaften, von
der Arbeits⸗-Forderung nicht abgehalten, noch zurückge—
wiesen werden; Er muß aber vor dem ordentlichen
Magistrat eidlich erhärten, daß an dem fremden Ort,
wo er zuletzt gearbeitet zu haben angegeben, weder das
Reichs-Patent, noch die nach demselben vorgeschriebene
Kundschaft, eingeführet, er auch keines Verbrechens noch
übeln Verhaltens wegen, von da weggegangen sey.
XXX.
Wir lassen hiernechst ebenmäßig geschehen, daß die
Gesellen noch fernerhin ein oder zwei Altgesellen mit
Wissen des Altmeisters unter sich ausmachen, welche in
nöthigen Fällen vor dieselbe sprechen; dieselbe müssen
sich aber bey Strafe des Karrens alles Aufwiegelns ent—
halten, hingegen aber alle Unordnungen verhindern
helffen, und wenn sie ungebührliche Dinge und Unter—
nehmungen wahrnehmen, davon dem Altmeister sofort
Anzeige thun. Und wie wir es bey dem bisherigen
Auflegen der Gesellen, jedoch daß solches in Gegen—
wart des Altmeisters jedesmahl geschehe, bewenden
lassen, damit wie Articul 15 und 15 gedacht, ein kleiner
GHeld-Vorraht vorhanden sey, woraus krancken und