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Die Innung von 1681-1734

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

243 — 
XXVIII. 
Wenn auch unter denen Gesellen, wie bey andern 
Gewercken, einige gute Ordnungen, als wegens des 
Uirchen⸗Gehens, Einlegung in die Klinge-Beutel, Be⸗ 
gleitung der Leichen eines Meisters oder Gesellens, ein— 
geführet wären, so lassen Wir allergnädigst geschehen, 
daß solche beybehalten werden, nur daß die deßhalb 
einkommende Geld⸗Strafen, welche jedoch nicht hoch seyn 
müssen, dem Gewercks-Meister zur Verrechnung in die 
Gesellen-⸗Armen-Casse zugestellet werden, nicht aber zur 
Disposition der Gesellen selbst bleiben sollen. 
XXIX. 
Wenn ein Geselle weiter wandern, oder bey einem 
andern Meister gehen wil, sol er seinem Meister wenig-— 
stens acht Tage vorher davon Nachricht geben, wie 
dann auch ein Meister dem Gesellen wenigstens acht 
Tage vorher ankündigen sol, daß er ihn nicht länger 
behalten wolle. Es sol auch keinem Gesellen zugelassen 
seyn, acht oder vierzehn Cage vor einem Jahrmarckte 
oder hohen Feste von seinem Meister Abschied zu nehmen, 
wie denn auch keinem Meister gebühren wil, seinen Ge— 
sellen kurtz vor den Feyer-Tagen Abschied zu geben, 
weniger dem Gesellen, weil er die FestTage über nicht 
gearbeitet, am Wochen⸗Cohn etwas abzuziehen. Dahin⸗ 
gegen muß der Geselle auch sofort nach geendigten 
Feyer⸗Tagen, wider zu arbeiten anfangen; Welcher aber 
von denen Gesellen sich ein anderes gelüsten lassen 
würde, sol dem Handwercke in ein Wochen⸗-Cohn zur 
Strafe verfallen seyn. So soll auch hierbey allemahl 
dahin gesehen werden, daß kein Meister bey der im 
General⸗Reichs-Patent 8 2 festgesetzten Strafe von 
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