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XXVIII.
Wenn auch unter denen Gesellen, wie bey andern
Gewercken, einige gute Ordnungen, als wegens des
Uirchen⸗Gehens, Einlegung in die Klinge-Beutel, Be⸗
gleitung der Leichen eines Meisters oder Gesellens, ein—
geführet wären, so lassen Wir allergnädigst geschehen,
daß solche beybehalten werden, nur daß die deßhalb
einkommende Geld⸗Strafen, welche jedoch nicht hoch seyn
müssen, dem Gewercks-Meister zur Verrechnung in die
Gesellen-⸗Armen-Casse zugestellet werden, nicht aber zur
Disposition der Gesellen selbst bleiben sollen.
XXIX.
Wenn ein Geselle weiter wandern, oder bey einem
andern Meister gehen wil, sol er seinem Meister wenig-—
stens acht Tage vorher davon Nachricht geben, wie
dann auch ein Meister dem Gesellen wenigstens acht
Tage vorher ankündigen sol, daß er ihn nicht länger
behalten wolle. Es sol auch keinem Gesellen zugelassen
seyn, acht oder vierzehn Cage vor einem Jahrmarckte
oder hohen Feste von seinem Meister Abschied zu nehmen,
wie denn auch keinem Meister gebühren wil, seinen Ge—
sellen kurtz vor den Feyer-Tagen Abschied zu geben,
weniger dem Gesellen, weil er die FestTage über nicht
gearbeitet, am Wochen⸗Cohn etwas abzuziehen. Dahin⸗
gegen muß der Geselle auch sofort nach geendigten
Feyer⸗Tagen, wider zu arbeiten anfangen; Welcher aber
von denen Gesellen sich ein anderes gelüsten lassen
würde, sol dem Handwercke in ein Wochen⸗-Cohn zur
Strafe verfallen seyn. So soll auch hierbey allemahl
dahin gesehen werden, daß kein Meister bey der im
General⸗Reichs-Patent 8 2 festgesetzten Strafe von
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