242
bon jemand geschehen, so muß der Geschimpfte bey der—
jenigen Obrigkeit, wohin die Injurien-Sachen gehören,
und worunter der Beleidiger stehet, seine Denuncation
anbringen.
XXVII.
Und ob wir wol hiernechst geschehen lassen, daß
die Gesellen des Buchbinder-Gewercks ihre eigene so ge—
nante Hherberge haben, wo die ankommende Gesellen,
bis sie bey einem Meister Arbeit bekommen, einkehren,
auch sonst zusammen kommen können, so verstehet sich
doch solches nicht anders, als daß sothane Herberge
anders nicht, als ein ander Wirtshaus oder Herberge
zu achten, und nur dazu dienen solle, daß man wisse,
wo man die einwandernde Gesellen suchen könne; daher
Wir die Bennennung des Urug-Vaters, Mutter,
Schwester, ꝛc. nebst den übrigen abgeschmackten vorigen
Gebräuchen, abgeschaffet wissen wollen, dergestalt, daß
die Buchbinder⸗Gesellen wie andere ehrliche CLeute daselbst
zusammen kommen, zu ihrer Ergötzlichkeit mäßig trinken
mnögen, dabey sich ehrbar und christlich aufführen, und
keine Narrenpossen treiben, oder bestrafet werden sollen;
Wie sie sich denn überal ihren Meistern gehorsam er—
zeigen, sich nicht einander die Wanderschaft versprechen,
oder einer den andern aufreden, keine gute Montage
oder andere Werckeltage feyern, und dadurch fremde Ge—
sellen verführen, sondern vielmehr des Abends zu rechter
Zeit zu Hause sich finden lassen sollen; Immaßen wenn
ein Geselle nach 10 Uhr nach Hause kommen solte, er
auf des Meisters Anzeige in 2 Gr., wenn er aber die
zantze Nacht wegbleiben solte, in 6 Gr. Strafe vom
GHewercks-Beysitzer verdammet, und sothane Strafe bey
der Gesellen Armen-Geldern berechnet werden sol.