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Die Innung von 1681-1734

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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Stück, so gleichfals unter diesen dreyen proportionirlich 
getheilet werden. 
XXVI. 
Die ehemalige Gesellen-Articul, schwartze Tafeln, 
Gebräuche und Gewohnheiten, sind durch die algemeine 
Reichs-Gesetze, und zugleich hierdurch völlig vernichtet, 
abgeschaffet und aufgehoben, also und dergestalt, daß 
Wir dem Befinden nach, mit Leib- und Lebens⸗-Strafe 
wieder diejenige verfahren lassen wollen, welche unter 
dem Vorwand sothaner nunmehro völlig abgeschaften 
närrischen Handwercks-Gewohnheiten, Excesse zu be— 
gehen, oder wohl gar, wenn die Obrigkeit in Hand— 
wercks⸗Sachen etwas verordnet oder bestrafet, sich zu 
wiedersetzen, verbotene Complots und Aufstand zu 
machen, aus der Arbeit zu treten, sich zusammen zu 
rottiren, diejenigen so sich nicht zu ihnen gesellen, vor 
unehrlich zu erklären, und dergleichen Boßheiten mehr 
vorzunehmen, sich erkühnen solten; Wie denn dieselbe 
sich alles Scheltens unter sich zu enthalten. Wenn aber 
ein Geselle von jemand beschimpfet worden, sollen die 
andern Gesellen deswegen keinen Aufstand erregen, und 
aus der Arbeit gehen, sondern wenn die Beschimpfung 
zwischen den hiesigen Buchbinder-Gesellen unter sich ge— 
schehen, müssen sie solches dem Gewercks-Beysitzer und 
Aeltermeister, sonst aber wenn die Schimpfung zwischen 
denen Buchbinder-Gesellen und denen Gesellen eines 
andern Handwercks vorgefallen, solches dem Magistrat 
anzeigen, welcher den Beleidiger nach Unserm Edict von 
verbotener Selbst-Rache, und der Declaration vom 
8. Februar a. c. gehörig anzuhalten, dem Beleidigten 
datisfaction zu schaffen, und jenen dem Befinden nach, 
zu bestrafen hat; Wäre aber die Beschimpfung sonsten 
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