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Stück, so gleichfals unter diesen dreyen proportionirlich
getheilet werden.
XXVI.
Die ehemalige Gesellen-Articul, schwartze Tafeln,
Gebräuche und Gewohnheiten, sind durch die algemeine
Reichs-Gesetze, und zugleich hierdurch völlig vernichtet,
abgeschaffet und aufgehoben, also und dergestalt, daß
Wir dem Befinden nach, mit Leib- und Lebens⸗-Strafe
wieder diejenige verfahren lassen wollen, welche unter
dem Vorwand sothaner nunmehro völlig abgeschaften
närrischen Handwercks-Gewohnheiten, Excesse zu be—
gehen, oder wohl gar, wenn die Obrigkeit in Hand—
wercks⸗Sachen etwas verordnet oder bestrafet, sich zu
wiedersetzen, verbotene Complots und Aufstand zu
machen, aus der Arbeit zu treten, sich zusammen zu
rottiren, diejenigen so sich nicht zu ihnen gesellen, vor
unehrlich zu erklären, und dergleichen Boßheiten mehr
vorzunehmen, sich erkühnen solten; Wie denn dieselbe
sich alles Scheltens unter sich zu enthalten. Wenn aber
ein Geselle von jemand beschimpfet worden, sollen die
andern Gesellen deswegen keinen Aufstand erregen, und
aus der Arbeit gehen, sondern wenn die Beschimpfung
zwischen den hiesigen Buchbinder-Gesellen unter sich ge—
schehen, müssen sie solches dem Gewercks-Beysitzer und
Aeltermeister, sonst aber wenn die Schimpfung zwischen
denen Buchbinder-Gesellen und denen Gesellen eines
andern Handwercks vorgefallen, solches dem Magistrat
anzeigen, welcher den Beleidiger nach Unserm Edict von
verbotener Selbst-Rache, und der Declaration vom
8. Februar a. c. gehörig anzuhalten, dem Beleidigten
datisfaction zu schaffen, und jenen dem Befinden nach,
zu bestrafen hat; Wäre aber die Beschimpfung sonsten
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