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lustig, in dem ersten Fal aber, er begebe sich zu dem—
selben oder einem andern Meister, die Lehr-Jahre wieder
anzufangen schuldig seyn. Wenn ein Meister verstirbet,
und hinterlässet einen Jungen, so noch nicht ausgelernet,
sol ihm von dem Gewercke ein Schein, wie lange er
gelernet, gegeben, und er darauf von einem andern
Meister, wenn derselbe auch schon seinen Jungen hätte,
um bey demselben auszulernen, angenommen, ihm auch
dieserwegen keine längere Feit, als die gesetzte Jahre in
der Cehre auszuhalten, aufgebürdet werden.
XXV.
Wenn nun ein Junge solchergestalt seine drey Lehr⸗
Jahre, als auf so viel selbige hiemit festgesetzet werden,
ausgehalten, sol sein Meister ihn wieder vor das Gewerck,
wozu die Gesellen mit zu laden, bringen, wie er sich in
seinen Cehr-Jahren verhalten, und worinn er gefehlet,
vorstellen, worauf denn der Assessor und Aelteste, wie
Artic. 22 gedacht, wegen des Lesens, Schreibens und
Catechismi ihn éexaminiren. und wenn er dessen kundig,
so dann ihn vermahnen sollen, daß er Gott fürchten und
bor Augen haben, und in seinem Gesellen⸗Stande sich
hhristlich und ehrbar aufführen, vor liederlicher Gesell—
schaft, Spielen, Sauffen, Huren, Stehlen und andern
Castern sich hüten und seinen künftigen Meistern treu
und fleißig dienen, und denenselben den gebührenden
Respect erweisen solle, wobey ihm anzudeuten, daß er
nunmehro drey Jahr an vornehme Oerter, in⸗ oder
ausser Landes wandern müsse. Wenn nun der Lehr⸗-Junge
solchem nachzuleben versprochen, und dem Altmeister des
Gewercks die hand darauf gegeben, so sol er sofort ohne
andere Ceremonien und Possen loßgesprochen, und in's