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Die Innung von 1681-1734

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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lustig, in dem ersten Fal aber, er begebe sich zu dem— 
selben oder einem andern Meister, die Lehr-Jahre wieder 
anzufangen schuldig seyn. Wenn ein Meister verstirbet, 
und hinterlässet einen Jungen, so noch nicht ausgelernet, 
sol ihm von dem Gewercke ein Schein, wie lange er 
gelernet, gegeben, und er darauf von einem andern 
Meister, wenn derselbe auch schon seinen Jungen hätte, 
um bey demselben auszulernen, angenommen, ihm auch 
dieserwegen keine längere Feit, als die gesetzte Jahre in 
der Cehre auszuhalten, aufgebürdet werden. 
XXV. 
Wenn nun ein Junge solchergestalt seine drey Lehr⸗ 
Jahre, als auf so viel selbige hiemit festgesetzet werden, 
ausgehalten, sol sein Meister ihn wieder vor das Gewerck, 
wozu die Gesellen mit zu laden, bringen, wie er sich in 
seinen Cehr-Jahren verhalten, und worinn er gefehlet, 
vorstellen, worauf denn der Assessor und Aelteste, wie 
Artic. 22 gedacht, wegen des Lesens, Schreibens und 
Catechismi ihn éexaminiren. und wenn er dessen kundig, 
so dann ihn vermahnen sollen, daß er Gott fürchten und 
bor Augen haben, und in seinem Gesellen⸗Stande sich 
hhristlich und ehrbar aufführen, vor liederlicher Gesell— 
schaft, Spielen, Sauffen, Huren, Stehlen und andern 
Castern sich hüten und seinen künftigen Meistern treu 
und fleißig dienen, und denenselben den gebührenden 
Respect erweisen solle, wobey ihm anzudeuten, daß er 
nunmehro drey Jahr an vornehme Oerter, in⸗ oder 
ausser Landes wandern müsse. Wenn nun der Lehr⸗-Junge 
solchem nachzuleben versprochen, und dem Altmeister des 
Gewercks die hand darauf gegeben, so sol er sofort ohne 
andere Ceremonien und Possen loßgesprochen, und in's
	        
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