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Die Innung von 1681-1734

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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VI. 
Wer also mit seinem Meister-Stück bestanden, der 
sol darauf in die Meister-Lade 4 Rthlr., denen gesamten 
Meistern wegen der zweymahligen Zusammenkunft 
Rthlr. zur Ergötzlichkeit, dem Beysitzer des Magistrats 
Rthlr., dem Meister bey welchem er das Meister⸗-Stück 
gearbeitet, I Rthlr., welchen aber derjenige, so vorhin 
an einem andern Ort schon Meister gewesen, nicht er— 
legen darf, zur Rahts-Cämmerey 2 Rthlr., und der 
Kirche an stat des sonst gewöhnlichen Wachses 1 Rthlr. 
und über die auf 10 Rthlr. sich belaufende Kosten, nichts 
mehr, es sey unter was Vorwand es wolle zahlen, und 
darauf ohne fernere Weitläuftigkeiten, wenn er das 
Bürger-Recht zuvor gewonnen, oder sich wenigstens des— 
fals zu Raht-Hause gemeldet, zum Mitmeister auf- und 
angenommen werden, und aller Vorrechte des Gewercks 
genießen. 
VII. 
Cassen wir zwar allergnädigst geschehen, daß das 
Gewerck der Buchbinder fernerhin ungeschlossen bleibe, 
und dabey so viel Meister, als sich ehrlich nähren 
können, angenommen werden; Es ist aber desto ge— 
nauer dahin zu sehen, daß keiner zum Gewerck gelassen 
werde, welcher nicht vorbeschriebener Maßen sich darzu 
tüchtig gemacht, und sol deswegen keinem Untüchtigen 
die Heiraht einer Meister-Witwe, oder daß er eines 
Meisters Sohn sey, zustatten kommen. Dagegen sol 
einem jeden Meister erlaubet seyn, so viel Gesellen zu 
halten, und Jungens anzunehmen, als er zu Bestreitung 
seiner Arbeit nöthig hat, damit aber gleichwol die— 
jenigen, so keinen starcken Zulauf haben, nicht zu sehr
	        
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