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VI.
Wer also mit seinem Meister-Stück bestanden, der
sol darauf in die Meister-Lade 4 Rthlr., denen gesamten
Meistern wegen der zweymahligen Zusammenkunft
Rthlr. zur Ergötzlichkeit, dem Beysitzer des Magistrats
Rthlr., dem Meister bey welchem er das Meister⸗-Stück
gearbeitet, I Rthlr., welchen aber derjenige, so vorhin
an einem andern Ort schon Meister gewesen, nicht er—
legen darf, zur Rahts-Cämmerey 2 Rthlr., und der
Kirche an stat des sonst gewöhnlichen Wachses 1 Rthlr.
und über die auf 10 Rthlr. sich belaufende Kosten, nichts
mehr, es sey unter was Vorwand es wolle zahlen, und
darauf ohne fernere Weitläuftigkeiten, wenn er das
Bürger-Recht zuvor gewonnen, oder sich wenigstens des—
fals zu Raht-Hause gemeldet, zum Mitmeister auf- und
angenommen werden, und aller Vorrechte des Gewercks
genießen.
VII.
Cassen wir zwar allergnädigst geschehen, daß das
Gewerck der Buchbinder fernerhin ungeschlossen bleibe,
und dabey so viel Meister, als sich ehrlich nähren
können, angenommen werden; Es ist aber desto ge—
nauer dahin zu sehen, daß keiner zum Gewerck gelassen
werde, welcher nicht vorbeschriebener Maßen sich darzu
tüchtig gemacht, und sol deswegen keinem Untüchtigen
die Heiraht einer Meister-Witwe, oder daß er eines
Meisters Sohn sey, zustatten kommen. Dagegen sol
einem jeden Meister erlaubet seyn, so viel Gesellen zu
halten, und Jungens anzunehmen, als er zu Bestreitung
seiner Arbeit nöthig hat, damit aber gleichwol die—
jenigen, so keinen starcken Zulauf haben, nicht zu sehr