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den frembden, ausländischen Bücher- und Brieffumträgern,
auch die sonstens ihres Handwerks und Artikels Brief
zuwider Bücher feilhalten, befehlen, daß sie sich hinfüro
in und außerhalb der offenen und freyen Jahrmärkte
solches Hausirens und Verkaufens enthalten, und da sie
ija etwas feil haben wollen, daß sie auf freyen Jahr—
märkten verkaufen sollen. In Fall sie aber darüber
thun würden, so sollet Ihr ihnen die Bücher und Brieffe
nehmen, dieselben verkaufen, und daß Geld dafür den
armen Leuten ins Spital austheilen laßen.
Daran geschieht unsre zuverläßige und endliche
Meinung.
Urkundlich mit unserm aufgedruckten Secret besiegelt.
Gegeben zu Cölln an der Spree den 18. Juli anno im
sieben und neunzigsten.
Eine Erweiterung erfuhr dieser Schutzbrief mit dem Regie—
rungsantritt Joachim Friedrichs. Dieser Fürst verbot, wohl
vorgefallener Streitigkeiten wegen, auch den zunftmäßig organi—
sirten Krämern den Bücherhandel. In der von Joachim Frie—
drich gegebenen Form wurde der Brief von allen nachfolgenden
Regenten zuletzt am 17. Oktober 1648 vom Uurfürst Friedrich
Wilhelm bestätigt!).
In dieser veränderten Form lautet der Schutzbrief folgender—
maßen:
Von Gottes Gnaden, Wir Joachim Friederich,
Marggraf zu Brandenburgk, des hey: Röm: Reichs Ertz
CLämmerer und Churfürst, Inn Preußenn, zu Stettin
Pommern der Caßuben und Wenden auch inn Schlesien
zu Crossen herzog, Burggraf zu Nürrenbergk und Fürst
zu Ruegen, Geben euch Bürgermeistern undt Rath—
P Geh. Staatsarchiv.