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aufhalte und dadurch sich und den Meistern nicht schaden
zufüge. Auch soll der Altgeselle und Junggeselle keinen
ausbringen, als bis er zum Thore hinaus reisen will,
so soll er auf der Herberge den Gruß empfangen umb
alle Versäumniß zu vermeiden.
Weil auch anhero ist angemerket worden, daß die
frembden Gesellen auß der Höflichkeit, so ihnen Alt und
Junggesellen erzeiget haben, einen Mißbrauch gemacht,
und oft selbst gefordert, was ihnen geschenket, und dadurch
den Alt- und Junggesellen ruiniret, auch verursachen
daß die Ausgelernten hier nicht subsistiren können, so
soll das gäntzlich aufgehoben und verbothen seyn bei
unaußbleiblicher Strafe an den Altgesellen, wenn er selbst
mit schult daran gewesen.
Cetztens soll auch alle 6 Wochen der alt und jung
geselle, so von der gesellschaft erwählet worden, es dem
Urugvater anzeigen auch ihre wonung und werkstatt
melden, damit er wissen möge, wohin er schicken soll
wenn ein frembder Geselle sie verlanget.
Zu mehrerer Versicherung soll ein Exemplar in
der Meister, auch eins in der Gesellen lade behalten
werden, oder in der Meister oder Gesellen Artikel hinten
angeschrieben werden, wie sämmtliche Meister haben
solches eigenhändig unterschrieben und mit unserm Ge—
werkssiegel bedrucket.
Folgen Unterschriften.
Wie oben schon bemerkt, blieb das Geschenkzeug nicht lange
in der Verwahrung des Gesellenvaters. Als 1720 sich die Her—
berge bei Stiegler befand, erhielt es der Urugvater ausgeliefert.
Er quittirte über den Empfang von s silbernen Schildern in
der Schachtel, 53 Kränzen in drei Schachteln und Futteral