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Dieses Privilegium ist leider nicht mehr erhalten; sicherlich
ist es 1734 bei Ertheilung des General-Patents eingefordert und
nicht wieder zum Vorschein gekommen; nur eine Kopie im
kgl. Geh. Staatsarchiv giebt von dem Inhalt des Privilegs
Uunde.
Die Abänderungen waren nicht belangreich.
Den Schaumeistern wurde das Bier bei der Anfertigung der
Meisterstücke entzogen. Der Stückmeister hatte es also nicht mehr
nöthig, sie zu bewirthen. Ferner wurde im Artikel IV, um der
Willkür mehr zu steuern, eingefügt, daß bei Nichtbestehen des
Meisterstückes der Candidat nur mit Genehmigung des Magistrats⸗
beisitzers abgewiesen werden durfte.
Im Artikel XXVI wurde das Interesse des Publikums bei
dem Verbot angefangene Arbeit zu übernehmen wahrgenommen
durch den Zusatz, „es sei denn, daß der andere die Arbeit über
Gebühr aufhielte“.
Für das LCossprechen sollten die Meister statt 6 Thaler
künftig nur 3 Thaler erhalten.
Die Vorrechte der Meistersöhne wurden eingeschränkt. Die
Bestimmung, daß sie nur zwei Jahre lernen sollten, wurde ge—
strichen.
Die übrigen Abänderungen waren nur redactioneller Natur
und betrafen zumeist die Umwandlung des Prädicats „Durch—
laucht“ in „Majestät“, der Erhebung Preußens zum UKönig-—
reich entsprechend.
Die Ausfertigung des Privilegs kostete 38 Thaler 15 Groschen,
wozu noch die Kosten für das Durchsehen, Canzliren u. s. w. im
Betrage von 9 Thalern 16 Groschen kamen.
Ein kleiner Beizettel, der sich in den Acten des Geh.
Staatsarchiv vorfindet, läßt die Absicht vermuthen, die Gewerks—
briefe der einzelnen Berufszweige in den verschiedenen Städten
mit einander zu vergleichen, um sie in einige Uebereinstimmung