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Die Innung von 1681-1734

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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Dieses Privilegium ist leider nicht mehr erhalten; sicherlich 
ist es 1734 bei Ertheilung des General-Patents eingefordert und 
nicht wieder zum Vorschein gekommen; nur eine Kopie im 
kgl. Geh. Staatsarchiv giebt von dem Inhalt des Privilegs 
Uunde. 
Die Abänderungen waren nicht belangreich. 
Den Schaumeistern wurde das Bier bei der Anfertigung der 
Meisterstücke entzogen. Der Stückmeister hatte es also nicht mehr 
nöthig, sie zu bewirthen. Ferner wurde im Artikel IV, um der 
Willkür mehr zu steuern, eingefügt, daß bei Nichtbestehen des 
Meisterstückes der Candidat nur mit Genehmigung des Magistrats⸗ 
beisitzers abgewiesen werden durfte. 
Im Artikel XXVI wurde das Interesse des Publikums bei 
dem Verbot angefangene Arbeit zu übernehmen wahrgenommen 
durch den Zusatz, „es sei denn, daß der andere die Arbeit über 
Gebühr aufhielte“. 
Für das LCossprechen sollten die Meister statt 6 Thaler 
künftig nur 3 Thaler erhalten. 
Die Vorrechte der Meistersöhne wurden eingeschränkt. Die 
Bestimmung, daß sie nur zwei Jahre lernen sollten, wurde ge— 
strichen. 
Die übrigen Abänderungen waren nur redactioneller Natur 
und betrafen zumeist die Umwandlung des Prädicats „Durch— 
laucht“ in „Majestät“, der Erhebung Preußens zum UKönig-— 
reich entsprechend. 
Die Ausfertigung des Privilegs kostete 38 Thaler 15 Groschen, 
wozu noch die Kosten für das Durchsehen, Canzliren u. s. w. im 
Betrage von 9 Thalern 16 Groschen kamen. 
Ein kleiner Beizettel, der sich in den Acten des Geh. 
Staatsarchiv vorfindet, läßt die Absicht vermuthen, die Gewerks— 
briefe der einzelnen Berufszweige in den verschiedenen Städten 
mit einander zu vergleichen, um sie in einige Uebereinstimmung
	        
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