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Die Innung von 1681-1734

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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solcher Junge, welcher seine Cehrjahre angezeigtermaßen 
ausgestanden, und derselben frey gezählet, und vor einen 
Gesellen erkannt und aufgenommen werden will, denen 
Meistern vor das Coßsprechen Sechs Thlr. und denen 
Gesellen einen Thaler entrichten, dagegen ihm ein Lehr⸗ 
brief unter des gesambten Handwerks Siegel gereichet 
werden soll, jedoch daß er die Schreibgebühr und was 
das Pergament kostet dazu gebe. 
Zum Sechs und Dreißigsten. Es soll auch für 
allen Dingen dahin gesehen werden, daß, wenn ein Tehr— 
junge nach geschehener Verbürgung seinem Lehrmeister 
ohne erhebliche Ursache entlauffen oder gar etwas ent—⸗ 
wenden würde, der Bürge denselben jederzeit wieder zu— 
zgestellen oder in ansehung dessen das verbürgte Geld als 
2 Chlr. zu erlegen schuldig sei, davon wenn der ent— 
laufene Junge nichts entwendet, die Helfte der CLade, 
die ander Hhelfte dem Lehrmeister zukömmt. Wann aber 
der Junge dem Meister etwas entwandt, oder Schaden 
zugefügt, so muß der Meister von obigen zwölf Thlr. 
vorher befriedigt, und der Ueberrest wie obgemeldt ge— 
theilet werden, iedoch soll auch der Cehrmeister dem 
Jungen zum Weglauffen durch unverschuldetes und un— 
gebührliches schlagen oder sonsten keine Uhrsach geben, 
daferne auch ein solcher entlaufener Junge sein unrecht 
erkennen wollte, soll er so viel Monat, als viel Wochen 
er aus der Cehre gewesen, nachlernen. 
Sum Sieben und Dreißigsten. Ein Meisters Sohn 
soll gleich andern Lehrjungen vor dem Handwerk angenom⸗ 
men, auch daselbst losgesprochen werden, iedoch nicht länger 
als zwey Jahre zu lernen verbunden seyn. Und wan er 
solche zwey Jahre in der Lehre gestanden, soll er in der 
Caden einen Thaler und acht gr. zu entrichten schuldig seyn.
	        
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