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solcher Junge, welcher seine Cehrjahre angezeigtermaßen
ausgestanden, und derselben frey gezählet, und vor einen
Gesellen erkannt und aufgenommen werden will, denen
Meistern vor das Coßsprechen Sechs Thlr. und denen
Gesellen einen Thaler entrichten, dagegen ihm ein Lehr⸗
brief unter des gesambten Handwerks Siegel gereichet
werden soll, jedoch daß er die Schreibgebühr und was
das Pergament kostet dazu gebe.
Zum Sechs und Dreißigsten. Es soll auch für
allen Dingen dahin gesehen werden, daß, wenn ein Tehr—
junge nach geschehener Verbürgung seinem Lehrmeister
ohne erhebliche Ursache entlauffen oder gar etwas ent—⸗
wenden würde, der Bürge denselben jederzeit wieder zu—
zgestellen oder in ansehung dessen das verbürgte Geld als
2 Chlr. zu erlegen schuldig sei, davon wenn der ent—
laufene Junge nichts entwendet, die Helfte der CLade,
die ander Hhelfte dem Lehrmeister zukömmt. Wann aber
der Junge dem Meister etwas entwandt, oder Schaden
zugefügt, so muß der Meister von obigen zwölf Thlr.
vorher befriedigt, und der Ueberrest wie obgemeldt ge—
theilet werden, iedoch soll auch der Cehrmeister dem
Jungen zum Weglauffen durch unverschuldetes und un—
gebührliches schlagen oder sonsten keine Uhrsach geben,
daferne auch ein solcher entlaufener Junge sein unrecht
erkennen wollte, soll er so viel Monat, als viel Wochen
er aus der Cehre gewesen, nachlernen.
Sum Sieben und Dreißigsten. Ein Meisters Sohn
soll gleich andern Lehrjungen vor dem Handwerk angenom⸗
men, auch daselbst losgesprochen werden, iedoch nicht länger
als zwey Jahre zu lernen verbunden seyn. Und wan er
solche zwey Jahre in der Lehre gestanden, soll er in der
Caden einen Thaler und acht gr. zu entrichten schuldig seyn.