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zusammenkunft die Gesellen ohne Verlangen und erhebliche
Ursachen, außer den Altgesellen zu kommen nicht be—
fugt seyn.
Zum zwei und dreißigsten. Denen Gesellen
sollen nicht mehr als zweien gute Montage in jedem
Jahr zu halten verstattet werden, würde einer oder der
andere hierüber schreiten, derselbe soll in ein gantz Wochen⸗
lohn zur Strafe verfallen seyn, desgleichen soll sein Meister
nicht schuldig sein, ihm das völlige Wochenlohn zu geben,
ferner soll auch kein Geselle über Nacht aus des Meisters
hause bleiben, gleichfalls bei Strafe eines Wochenlohns,
und muß der Meister solches der Innung anzeigen. Die
Zusammenkünfte der Gesellen sollen Inhalt Churfürstl.
Edicts nicht des Sontags sondern alle sechs Wochen
des Montags, jedoch daß diese Zusammenkünfte von
Ostern bis Michael umb vier Uhr und von Michael
bis Ostern umb drey Uhr Nachmittags geschehe, und
die Gesellen nicht eher aus der Werkstätte gehen, und
wann allhier Jahrmärkte vor der Thür, solche den
Montag nach denselben verschoben werden, wonach der
Vater bei Strafe 12 gr. Acht zu nehmen hat!.
) Hierzu bemerkten die Meister in ihrem Entwurf zu den Artikeln:
Wir haben unsern Gesellen verstattet alle 6 Wochen unter sich zusammen zu
kommen, jedoch, daß es damit, wie an andern Orten gehalten, und den Meistern
dadurch wegen Verfertigung der Arbeit nicht Schaden erwachsen möge, zu
welchem Ende wir gerne dem privilegio expressis verbis inseriret wissen
wollten, daß solche Zusammenkunft von Ostern bis Michaeli um 4 Uhr und
von Michaeli bis Ostern um 3 Uhr des Nachmittags geschehen, und die Ge—
sellen nicht eher aus der Werkstatt fortgehen sollten, maßen denn dieselben so⸗
fort um LUhr weglanfen, und den ganzen Nachmittag, ja wohl auch die Nacht
über vom Hause bleiben, wodurch geschiehet, daß sie von wegen des vielen
Saufens auch den andern Tag nicht arbeiten können, zu geschweigen, daß sie
sich dessen auf unsere Zureden und Vorstellen weigern, wir auch wenig Respekt
von ihnen haben würden, wenn es nach ihren Willen gehen sollte.