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Die Innung von 1681-1734

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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und Gesellen, desgleichen sollen denen Alt- und Jung— 
gesellen, nicht mehr denn zwei Stunden erlaubt sein, dem 
frembden Gesellen das Geleit zu geben, und wan sie 
oder einige von ihnen länger ausbleiben, soll dem Meister 
freystehen, solchen Gesellen vor jede Stunde Sechs Pfennige 
vom Wochenlohn abzuziehen. Wann auch mehrere Ge—⸗ 
sellen wandern, sollen sie sogleich zum Thore hinaus— 
zehen, und ihnen das Geleit auf einmal gegeben werden. 
Fum dreyßigsten. So ein Geselle sein volles 
Wochenlohn haben will, soll er zu Sommerszeit umb 
fünf Uhr aufstehen, und des Abends umb Neun Uhr 
Feierabend machen. Zur Winterszeit gleichfalls des 
morgens umb Sechs Uhr aufstehen und zu arbeiten an—⸗ 
fangen, und des Abends um Sehn Uhr aufhören, und 
sodann, wenn er sein volles Wochenlohn als 12 gr. 
haben will, in seiner Arbeit tüchtig befunden werden, 
damit er die ganze Werkstatt in allerhandt Arbeit vor— 
zustehen wisse, wo aber nicht, so giebt der Meister nach 
Gelegenheit und nach dem er bestehet acht bis zehn 
zroschen. 
Sum Ein und drepyßigsten. Wann ein Geselle 
bey denen Meistern vor der Lade) etwas zu klagen, 
und mit einem Meister zu thun hat, auch ein Theil 
straffällig befunden würde, soll die Strafe denen Meistern 
in der Cade allein hineinfallen, daferne aber die Gesellen 
untereinander streitig worden, und sich nicht vertragen 
könnten, sondern die Sache vor denen Meistern kommen 
müßte, soll die Strafe halb in der Meister-, und halb 
in der Gesellen-Sade kommen, das fordergeld aber falle 
denen Meistern allein zu. Wie denn auch bei der Meister 
) Vor der Lade ist Zusatz des Syndicus.
	        
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