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und Gesellen, desgleichen sollen denen Alt- und Jung—
gesellen, nicht mehr denn zwei Stunden erlaubt sein, dem
frembden Gesellen das Geleit zu geben, und wan sie
oder einige von ihnen länger ausbleiben, soll dem Meister
freystehen, solchen Gesellen vor jede Stunde Sechs Pfennige
vom Wochenlohn abzuziehen. Wann auch mehrere Ge—⸗
sellen wandern, sollen sie sogleich zum Thore hinaus—
zehen, und ihnen das Geleit auf einmal gegeben werden.
Fum dreyßigsten. So ein Geselle sein volles
Wochenlohn haben will, soll er zu Sommerszeit umb
fünf Uhr aufstehen, und des Abends umb Neun Uhr
Feierabend machen. Zur Winterszeit gleichfalls des
morgens umb Sechs Uhr aufstehen und zu arbeiten an—⸗
fangen, und des Abends um Sehn Uhr aufhören, und
sodann, wenn er sein volles Wochenlohn als 12 gr.
haben will, in seiner Arbeit tüchtig befunden werden,
damit er die ganze Werkstatt in allerhandt Arbeit vor—
zustehen wisse, wo aber nicht, so giebt der Meister nach
Gelegenheit und nach dem er bestehet acht bis zehn
zroschen.
Sum Ein und drepyßigsten. Wann ein Geselle
bey denen Meistern vor der Lade) etwas zu klagen,
und mit einem Meister zu thun hat, auch ein Theil
straffällig befunden würde, soll die Strafe denen Meistern
in der Cade allein hineinfallen, daferne aber die Gesellen
untereinander streitig worden, und sich nicht vertragen
könnten, sondern die Sache vor denen Meistern kommen
müßte, soll die Strafe halb in der Meister-, und halb
in der Gesellen-Sade kommen, das fordergeld aber falle
denen Meistern allein zu. Wie denn auch bei der Meister
) Vor der Lade ist Zusatz des Syndicus.