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solches abfordern wird, zustellen, bei Strafe sechs gr.
so der Cade allein zukommen.
Zum Fünfzehnten. Würden sich auch etliche von
denen Meistern bey vorangezogenen Zusammenkunfften
unter einander zanken, hadern oder schlagen mit drockenen
Schlägen, ohne Blutruhr, dieselben sollen dem Handwerk
einen halben Thaler entrichten, dem Magistrat aber,
wo solche Meister wohnen, ihre Straf unbenommen seyn,
und demselben die Sache durch den Altmeister angezeigt
werden, wo aber einer durch ein mördliches Gewehr so
er heimlich bey sich behalten und nicht von sich gegeben
hätte, den andern verletzen und bludrünstig machen würde,
der soll ohne einiges Einwenden, sowohl in des Hand⸗
werks als auch des Magistrats willkührliche Straffe ver—
fallen seyn.
Zum sechszehnten. Nechst diesen soll sich ein
jeder alles afterredens, injurien, Schimpfen, schänden
und schmähen bey den Zusammenkunfften gäntzlich ent—
halten, und vielmehr aller guten Sitten und Ordnung
auch des lieben Friedens und der Einigkeit sich be—
fleißigen, wer aber hier wider handeln, und seinen
Nächsten entweder gegenwärtig oder in dessen Abwesen—
heit an seinen Ehren, guten Namen oder Ceumund an—
zreifen, diffamiren oder schmähen würde, derselbe soll
zum ersten mahl einen halben Thaler alßbald in die
Cade zu erlegen schuldig seyn. Würde ers aber gar zu
grob machen, so soll Er einen Thaler geben, und da er
sich darann nicht kehren wollte, und zum andern und
dritten mahl wieder kähme und es gar zu viel machte,
so soll er auf erkenntnüß der Obriakeit gebührend ge—
straft werden.
Zum Siebenzehnten. Weil auch für allen Dingen