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Geselle inhalts vorigen Articuls seinen Geburts- und
Lehrbrief vorgezeigt, und drei Quartal nach einander
gemuthet hat, alsdann soll er auf das Jahr zu arbeiten
zugelassen werden, und solches Jahr bei einem Meister
allein richtig aushalten, es wehre denn, daß sein
Meister verstürbe, oder das Handwerk verließe, auf
welchen Fall er das Jahr vollende bei einem andern,
und so weiter bei dem dritten und vierten, und so
fortan, wie sich etwann die Fälle begeben und zutragen
möchten.
Eines Meisters Sohn aber soll auf das Jahr zu
arbeiten gänzlich befreiet sein, dergleichen ein frembder
Geselle, wan er eines Meisters Wittbe oder Tochter
heirathet diesen Vortheil haben, daß sein Meisterjahr
sofort bei der ersten Muthung anfangen solle, und wann
die drei Quartale vorüber sind, und ihm das Meister⸗
stück zu machen angezeiget worden, über die gemeldten
drey Quartale noch ein Vierteljahr bei seinem Meister
arbeiten, und wann dasselbe verlassen, sein Jahr aus—
gestanden haben.
Zum Dritten:
Wann ein frembder Gesell angeregtermaßen sein
Jahr zu ende gebracht, so soll er sich erklähren, wohin
Er zu heyrathen gedenke, und solches mit des Hand—
werks Vorwißen thun, damit er sich nicht etwa un—
wissend mit einer berüchtigten oder solcher Persohn ein—
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HZünfften nicht könnte geduldet werden, und sonderlich
muß er, daferne er außer Landes oder außerhalb der
Stadt zu ehelichen Willens einen glaubhaften Schein
ihrer ehrlichen Geburth dem Gewerke bringen und vor—
zeigen.