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Die Innung von 1681-1734

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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Geselle inhalts vorigen Articuls seinen Geburts- und 
Lehrbrief vorgezeigt, und drei Quartal nach einander 
gemuthet hat, alsdann soll er auf das Jahr zu arbeiten 
zugelassen werden, und solches Jahr bei einem Meister 
allein richtig aushalten, es wehre denn, daß sein 
Meister verstürbe, oder das Handwerk verließe, auf 
welchen Fall er das Jahr vollende bei einem andern, 
und so weiter bei dem dritten und vierten, und so 
fortan, wie sich etwann die Fälle begeben und zutragen 
möchten. 
Eines Meisters Sohn aber soll auf das Jahr zu 
arbeiten gänzlich befreiet sein, dergleichen ein frembder 
Geselle, wan er eines Meisters Wittbe oder Tochter 
heirathet diesen Vortheil haben, daß sein Meisterjahr 
sofort bei der ersten Muthung anfangen solle, und wann 
die drei Quartale vorüber sind, und ihm das Meister⸗ 
stück zu machen angezeiget worden, über die gemeldten 
drey Quartale noch ein Vierteljahr bei seinem Meister 
arbeiten, und wann dasselbe verlassen, sein Jahr aus— 
gestanden haben. 
Zum Dritten: 
Wann ein frembder Gesell angeregtermaßen sein 
Jahr zu ende gebracht, so soll er sich erklähren, wohin 
Er zu heyrathen gedenke, und solches mit des Hand— 
werks Vorwißen thun, damit er sich nicht etwa un— 
wissend mit einer berüchtigten oder solcher Persohn ein— 
—DD 
HZünfften nicht könnte geduldet werden, und sonderlich 
muß er, daferne er außer Landes oder außerhalb der 
Stadt zu ehelichen Willens einen glaubhaften Schein 
ihrer ehrlichen Geburth dem Gewerke bringen und vor— 
zeigen.
	        
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