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richtet war, die Beisitzer zu jeder Gewerksversammlung hinzu zu
ziehen.
Demnach in Churfürstl. Brandenb. Hochpreißl.
Cammer-Gericht alhier, denen Hhandwerkern, welche
einige UÜUlagten vor dasselbe geführet, Ernstlich und bei
einer gewissen Straffe anbefohlen, in ihren Zünfften keine
Zusammenkunft zu halten, sie hätten denn Jemand aus
dem Rath zum Beisitzer erbeten:
E. E. Rath auch gleicher gestalt zur genüge er—
fahren, daß bei denen Zusammenkünften der Handwerker
ohne Assessore von Rath nicht allein viel Zankens und
Streitens unter sie vorgegangen, sondern auch das Int—
resse des Rathhauses, welches ein ides Gewerk laut
ihrer Artikull demselben abzuführen schuldig, bei vielen
hindan gesetzet und dem Rath entzogen worden.
Als ist vor wohlgedachter Rath bewogen worden,
jedem Handwerke einen aus dem Rath zu adjungiren und
zwar herrn Seldener dem Buchbindergewerke, mit
angehengten Befehl, daß gedachtes Buchbindergewerk
wan sie bei öffentlicher Lahden oder sonsten zusammen⸗
kommen, erwehnten herrn Seldenern allemahl dazu
verbitten, und solches bei zehen Thaler Straffe niemahlen
unterlassen sollen, welches hiermit den vorerwehnten Ge—
werk notificirt wird sich danach schuldigstermaßen zu achten.
Uhrkundlich mit E. E. Rahts minor secret be—
siegelt. So geschehen Cölln an der Spree d. O. May 1692.
Unter den franzosischen Flüchtlingen, welche sich in Berlin
eine neue heimath suchten, befanden sich die Brüder Arnaud
und Jean du Sarrat. Muret in seiner Geschichte der franz.
HUolonie) nennt beide Buchhändler. Ehe sie sich jedoch auf diesen
Berlin 1885.