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der Caden, und Sechs Thlr. dem Lehrmeister zukommen
sollen; Jedoch sol auch der Lehrmeister dem Jungen
zum Weglauffen durch unverschuldetes und vngebühr—
liches schlagen keine Vrsache geben;
So sol auch eines Meisters Sohn (weil derselbe
billig einen Vortheil wegen seines Vaters hat) gleich
wie ein ander Lehr-Junge, vor ein Handtwergk auff
und angenommen werden, doch weiter nicht als Zwey
Jahr zu lernen verbunden sein, Und wan er solche
SZwey Jahre in der Lehre ausgestanden, sol er in der
Caden Einen Thaler und Acht Silbergroschen (welch Geld
zu Theuerungs- oder Sterbens Zeiten, den nothdürfftigen
Meistern zum besten zum Vorrath gehalten werden
soll) zu entrichten schuldig sein.
Fum Beschlus insgemein.
— — Wo etwa ein frembder, so nicht Vnsers Hand—
wercks bey dem handwercke etwas zu schaffen, zu Klagen
oder sonst zu Verrichten hette, und begehrte, daß das
Handtwerck zusammen gefordert würde, so sol er nicht
eher zugelaßen noch gehöret werden, er habe dan dem
Handtwercke die gebühr entrichtet, alß Sieben Silber—
groschen, davon der Jung Meister iederzeit einen Silber—
groschen haben soll.
Wan sich würde zutragen und begeben, daß einer
im Handtwercke, es wehre ein Meister, desselben Frau
oder KRindt, Geselle oder Junge, oder aber sonsten
iemand von seinem gesinde mit Tode abginge, so sollen
die Gesellen solche Leiche zu Grabe tragen; Im fal
aber kein Geselle vorhanden, als dan sollen es die
Jung⸗Meister bestellen; und sollen auch die Meister
nebst ihren Weibern und den Gesellen der Leiche zum