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Die Innung von 1681-1734

Full text: Geschichte der Berliner Buchbinder-Innung / Berliner Buchbinder-Innung (Public Domain)

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der Caden, und Sechs Thlr. dem Lehrmeister zukommen 
sollen; Jedoch sol auch der Lehrmeister dem Jungen 
zum Weglauffen durch unverschuldetes und vngebühr— 
liches schlagen keine Vrsache geben; 
So sol auch eines Meisters Sohn (weil derselbe 
billig einen Vortheil wegen seines Vaters hat) gleich 
wie ein ander Lehr-Junge, vor ein Handtwergk auff 
und angenommen werden, doch weiter nicht als Zwey 
Jahr zu lernen verbunden sein, Und wan er solche 
SZwey Jahre in der Lehre ausgestanden, sol er in der 
Caden Einen Thaler und Acht Silbergroschen (welch Geld 
zu Theuerungs- oder Sterbens Zeiten, den nothdürfftigen 
Meistern zum besten zum Vorrath gehalten werden 
soll) zu entrichten schuldig sein. 
Fum Beschlus insgemein. 
— — Wo etwa ein frembder, so nicht Vnsers Hand— 
wercks bey dem handwercke etwas zu schaffen, zu Klagen 
oder sonst zu Verrichten hette, und begehrte, daß das 
Handtwerck zusammen gefordert würde, so sol er nicht 
eher zugelaßen noch gehöret werden, er habe dan dem 
Handtwercke die gebühr entrichtet, alß Sieben Silber— 
groschen, davon der Jung Meister iederzeit einen Silber— 
groschen haben soll. 
Wan sich würde zutragen und begeben, daß einer 
im Handtwercke, es wehre ein Meister, desselben Frau 
oder KRindt, Geselle oder Junge, oder aber sonsten 
iemand von seinem gesinde mit Tode abginge, so sollen 
die Gesellen solche Leiche zu Grabe tragen; Im fal 
aber kein Geselle vorhanden, als dan sollen es die 
Jung⸗Meister bestellen; und sollen auch die Meister 
nebst ihren Weibern und den Gesellen der Leiche zum
	        
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