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Anhang 4: Stundung von Steuern, Abgaben und dergl.
Anhang 4.
Bestimmungen
über die Stundung der von den städtischen Rassen einzuziehenden
Bteuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen
vom 12. Juni 1900.
A. Hinsichlich der Staatseinkommen- und der Ergänzungssteuer verbleibt
es bei den maßgebenden Bestimmungen der Ausführungsanweisung zum Einkommen-
teuergesetz (Artikel 82, 52). Hiernach steht das Recht der Stundung der Regierung
zu. Nur wenn eine Berufung oder ein Ermäßigungsantrag vorliegt, und wenn die An—
gaben des Steuerpflichtigen bereits als zutreffend erachtet worden sind, kann die Stundung
der entsprechenden Steuerdifferenz durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission,
indes nur von diesem, angeordnet werden. Solange der Vorsitz der Veranlagungs⸗
kommission bei einem Mitgliede des hiesigen Magistrats ist, ordnet der Vorsitzende in
derselben Verfügung zugleich für den Magistrat die Stundung der entsprechenden Ge—
meindeeinkommensteuerdifferenz an.
B. Hinsichtlich der Gewerbesteuer und Betriebssteuer wird ebenso verfahren wie
bezüglich der Staatseinkommen- und Ergänzungssteuer; hier ist der Vorsitzende des
Ausschusses der Gewerbesteuerklassen III und IV in Berufungsfällen zur Stundung
der Gemeindesteuerdifferenz ermächtigt.
C. Im übrigen erfolgt Stundung von Gemeindesteuern, Abgaben, Gebühren und
dergleichen — auch der Gemeindeeinkommensteuer und der Gemeindegewerbesteuer mit Aus—
chluß der unter a und b bezeichneten Fälle — durch die zuständigen Dezernenten, unbeschadet
— V
der Dezernent nicht sofort zu erreichen ist, und sofern die zu stundende Steuer pp. den
Betrag von 30 Mark nicht überschreitet, die Vorsteher der städtischen Dienststellen be—
rechtigt sein, Stundung bis auf einen Zeitraum von 48 Stunden namens des Magi—
trats zu gewähren. Eine bereits erfolgte Pfändung oder ein angesetzter Termin zum
Verkaufe gepfändeter Sachen darf hierdurch nicht rückgängig gemacht bzw. aufgehoben
werden. Die vom Vorsteher ausgesprochene Stundung ist nach Kenntnisnahme durch
die Kasse sofort, spätestens vor Ablauf der Frist (48 Stunden), dem Dezernenten zur
Bestätigung bzw. anderweiten Anordnung vorzulegen.
Der Magistratsbeschluß betreffend die Verzinsung gestundeter Gemeindesteuern pp.
bleibt hierdurch unberührt.
Schöneberg, den 12. Juni 1900.
Der Magistrat.
Berhardt. R. Rudloff. Leonhard.
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