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Anhang 4. Bestimmungen über die Stundung der von den städtischen Kassen einzuziehenden Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen vom 12. Juni 1900

Full text: Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

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Anhang 4: Stundung von Steuern, Abgaben und dergl. 
Anhang 4. 
Bestimmungen 
über die Stundung der von den städtischen Rassen einzuziehenden 
Bteuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen 
vom 12. Juni 1900. 
A. Hinsichlich der Staatseinkommen- und der Ergänzungssteuer verbleibt 
es bei den maßgebenden Bestimmungen der Ausführungsanweisung zum Einkommen- 
teuergesetz (Artikel 82, 52). Hiernach steht das Recht der Stundung der Regierung 
zu. Nur wenn eine Berufung oder ein Ermäßigungsantrag vorliegt, und wenn die An— 
gaben des Steuerpflichtigen bereits als zutreffend erachtet worden sind, kann die Stundung 
der entsprechenden Steuerdifferenz durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission, 
indes nur von diesem, angeordnet werden. Solange der Vorsitz der Veranlagungs⸗ 
kommission bei einem Mitgliede des hiesigen Magistrats ist, ordnet der Vorsitzende in 
derselben Verfügung zugleich für den Magistrat die Stundung der entsprechenden Ge— 
meindeeinkommensteuerdifferenz an. 
B. Hinsichtlich der Gewerbesteuer und Betriebssteuer wird ebenso verfahren wie 
bezüglich der Staatseinkommen- und Ergänzungssteuer; hier ist der Vorsitzende des 
Ausschusses der Gewerbesteuerklassen III und IV in Berufungsfällen zur Stundung 
der Gemeindesteuerdifferenz ermächtigt. 
C. Im übrigen erfolgt Stundung von Gemeindesteuern, Abgaben, Gebühren und 
dergleichen — auch der Gemeindeeinkommensteuer und der Gemeindegewerbesteuer mit Aus— 
chluß der unter a und b bezeichneten Fälle — durch die zuständigen Dezernenten, unbeschadet 
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der Dezernent nicht sofort zu erreichen ist, und sofern die zu stundende Steuer pp. den 
Betrag von 30 Mark nicht überschreitet, die Vorsteher der städtischen Dienststellen be— 
rechtigt sein, Stundung bis auf einen Zeitraum von 48 Stunden namens des Magi— 
trats zu gewähren. Eine bereits erfolgte Pfändung oder ein angesetzter Termin zum 
Verkaufe gepfändeter Sachen darf hierdurch nicht rückgängig gemacht bzw. aufgehoben 
werden. Die vom Vorsteher ausgesprochene Stundung ist nach Kenntnisnahme durch 
die Kasse sofort, spätestens vor Ablauf der Frist (48 Stunden), dem Dezernenten zur 
Bestätigung bzw. anderweiten Anordnung vorzulegen. 
Der Magistratsbeschluß betreffend die Verzinsung gestundeter Gemeindesteuern pp. 
bleibt hierdurch unberührt. 
Schöneberg, den 12. Juni 1900. 
Der Magistrat. 
Berhardt. R. Rudloff. Leonhard. 
Jetzt Artikel 90, 5.
	        
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