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I
VI. Rechnungslegung.
F 465 Nr. 2 bis 9.
Diese Bescheinigungen unterliegen ebenso wie die Kassenanweisungen der Prüfung
des Rechnungsbureaus (8 14). Der in diesem Falle von dem Rechnungsbureau abzu—
gebende Prüfungsvermerk hat etwa zu lauten:
Geprüft auf Grund der im Rechnungsbureau geführten Einnahme—
kontrolle oder
Geprüft auf Grund der Kassenbücher.
Schöneberg, den 4
Rechnungsbureau.
(Unterschrift,) ——
2. Rechnung haben zu legen die Stadthauptkasse, die Sparlasse ne diejenigen
Nebenkassen, die für einen abgegrenzten selbständigen Verwaltungszweig oder auf Grund
eines Sonderetats selbständig verwaltet werden.
Andere Kassen haben nur auf besondere Anordnung des Magistrats Rechnung
zu legen.
3. Die Rechnungslegung ist durch die Buchhalter über die ihnen zugewiesenen
Verwaltungen einschl. der Wertpapiere zu bewirken.
4. Die Hauptbücher der Kassen dienen in der Regel zugleich als Jahresrechnung.
(8 20 Nr. 13).
Für Hauptbücher der Neubauverwaltung gilt diese Vorschrift indes nur, wenn
sie einen Einzelbau umfassen und sich mit den Titeln des für den Bau aufgestellten
Kostenanschlages decken.
In der Jahresrechnung (Baurechnung) müssen die Gegenstände der Einnahmen
und Ausgaben zwar in gedrängter Kürze, aber doch so vollständig bezeichnet sein,
daß die Eintragungen auch ohne Einsicht der Rechnungsbelege verständlich sind.
5. Die Jahresrechnungen Gaurechnungen) sind einzubinden oder mindestens
fest zu heften, auf dem Titelblatte zu bezeichnen und im Innern zu beziffern. Auf dem
inneren Titelblatte der Rechnung ist anzugeben, welche Anlagen (Belegbände usw.) bei—
gefügt sind und welche Belegziffern jeder einzelne Band enthält (z. B. Band II, Belege
Nr. 301 bis 619).
Jede Rechnung ist unter ihrem Abschlusse von der Kasse zu vollziehen.
6. In denjenigen Jahresrechnungen, die mit einem Bestande oder mit einer Mehr⸗
ausgabe schließen, oder Einnahme- oder Ausgabereste aufweisen, ist dem Abschlusse ein
Vermerk der Kasse darüber beizufügen, an welcher Stelle der verbliebene Bestand oder
die verbliebene Mehrausgabe oder die Einnahme- oder Ausgabereste in die Bücher des
kommenden Rechnungsjahres übertragen worden sind.
7. Sind von Beamten Haftgelder gestellt, dann ist auf der Rückseite des Titel—
blattes hierüber ein Vermerk aufzunehmen und letzterer vom Magistrat anzuerkennen.
8. Jede Jahresrechnung muß ein Verzeichnis der einzelnen am Jahresschlusse
gegenüber dem nachgewiesenen Soll verbliebenen Einnahmereste (821 Nr. 7 Absatz 2)
enthalten.
Wegen der Ausgabereste vergleiche 857 Nr. 15 und 16.
Übereinstimmung der 9. Die Jahresrechnungen müssen mit dem der Stadtverordnetenversammlung
Rechnungen m. d. Jahres- unmittelbar nach dem Jahresabschlusse vorgelegten Jahres-(Final-)Abschlusse (K 837
(Final⸗)Abschlusse. Nr7 ff.) übereinstimmen.
A.
Bezeichnung der Kassen,
welche Rechnung zu legen
haben.
Rechnungslegung durchd.
Buchhalter u. besondere
Angaben in den Jahres⸗
rechnungen.
Beifügung eines Ver—
zeichnisses über Ein—⸗
nahmereste. Ausgabereste.