Revisionsvermerke und
„. Revisionsverhandlung.
Muyster 13, 1* 88, 80.
Vollziehung d. Revisions⸗
verhandlung.
Weitergabe d. Revisions—
verhandlung u.d. Kassen—
abschlüsse an d. städtischen
Körperschaften.
V. Kassenkontrolle und Kassenrevisionen. 840 Nr. 8 bis 8 41 Nr. 4.
8. Über die stattgehabte Revision ist yon den Revisoren ein Vermerk in die
Tagebücher, Ablieferungsbücher und Bestandsbüucher zu setzen und eine Revisionsver—
handlung aufzunehmen.
Die Revisionsverhandlung muß den Umfang des Revisionsgeschäftes wiedergeben
und in der Hauptsache folgendes enthalten:
a) den Revisionsbestand in Zahlen und Buchstaben,
b) Aufschluß über Buchungen, die aus zwingenden Gründen zwischen dem
Bücherabschluß und der Kassenrevision vorzunehmen waren (8 41 Nr. 5),
die Versicherung der Kassenbeamten, daß sie keine anderen wie die vorgezeigten
Dienstgelder und Geldeswerte hinter sich haben,
d) adie bei der Revision etwa gezogenen Erinnerungen und
e) TNob“ die bei früheren Revisionen etwa gezogenen Erinnerungen ihre Erledigung
gefunden haben.
9. Die Revisionsverhandlung ist von den beteiligten Kassenbeamten zu vollziehen
und von den Kassenrevisoren sowie von dem an der Revision teilnehmenden Rechnungs—
heamten zu schließen.
10. Die Revisionsverhandlungen der einzelnen Kassen nebst den ihr beizufügenden
Kassenabschlüssen sind von dem Rechnungsbureau zu sammeln und hiernach dem Magistrat
oorzulegen, welcher sie dann der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme
üͤbersendet.
841.
Ordeutliche Kassenrevisionen.
Festsetzung d. Revisions⸗
termins
Einladungen zu d. ordent—
lichen Kassenrevisionen.
Verkehrsstunden am Re—
oisionstage und am Vor—⸗
tage.
Abschluß der Tagebücher.
Kassenabschluß.
1. Der Tag der ordentlichen Kassenrevisionen (840 Nr. 1) ist vom Magistrat
ein für allemal zu bestimmen und der Stadtverordnetenversammlung bekannt zu geben;
zegenwärtig ist es der 18. eines jeden Monats. Fällt der festgesetzte Tag auf einen
Sonn⸗ oder Feiertag, dann hat die, Repision am vorangehenden Werktage zu erfolgen.
2. Die Einlevuge zü en vVrdentlichen Kassenrevisionen erfolgt durch den
Kämmerer (Deputationsvorsitzenden). oder durch den vom Magistrets dirrigenten ernennten
Vertreter. Die Zuteilung der Kommissionsmitglieder an die einzelnen Kassen liegt
dem Kämmerer (Deputationsvorsitzenden) ob; sie soll in der Regel ein für allemal
erfolgen.
3. Die Kassen schließen am Vortage der ordentlichen Kassenrevision nach der ein
für allemal durch den Magistrat zu treffenden Anordnung, in der Regel ein bis zwei
Stunden vor dem üblichen Verkehrsschlusse; sie werden erst wieder am Revisionstage
nach Beendigung der Revision, tunlichst nicht nach 11 Uhr, für den Verkehr geöffnet.
Die Verkehrsstunden sowie der Verkehrsschluß der Kassen vor und an Revisionstagen
iind dem Publikum in einer Bekanntmachung, die von der Kasse an der Außenseite der
Singangstür zum Kassenraume zu befestigen ist, zur Kenntnis zu bringen. Ob außerdem
in den amtlichen Veröffentlichungsblättern des Magistrats hierauf hinzuweisen ist, bleibt
besonderer Anordnung des Magistrats vorbehalten.
4. Sämtliche Tagebücher sind von den Tagebuchführern zur Kassenrevision ab—
zuschließen. Hiernach ist der Kassenabschluß fertig zu stellen (vergl. 837 Nr. 3 und 4).
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben müssen bei der Kassenrevision im Soll und im
Ist übertragen sein.