Path:
V. Kassenkontrolle und Kassenrevisionen

Full text: Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

Revisionsvermerke und 
„. Revisionsverhandlung. 
Muyster 13, 1* 88, 80. 
Vollziehung d. Revisions⸗ 
verhandlung. 
Weitergabe d. Revisions— 
verhandlung u.d. Kassen— 
abschlüsse an d. städtischen 
Körperschaften. 
V. Kassenkontrolle und Kassenrevisionen. 840 Nr. 8 bis 8 41 Nr. 4. 
8. Über die stattgehabte Revision ist yon den Revisoren ein Vermerk in die 
Tagebücher, Ablieferungsbücher und Bestandsbüucher zu setzen und eine Revisionsver— 
handlung aufzunehmen. 
Die Revisionsverhandlung muß den Umfang des Revisionsgeschäftes wiedergeben 
und in der Hauptsache folgendes enthalten: 
a) den Revisionsbestand in Zahlen und Buchstaben, 
b) Aufschluß über Buchungen, die aus zwingenden Gründen zwischen dem 
Bücherabschluß und der Kassenrevision vorzunehmen waren (8 41 Nr. 5), 
die Versicherung der Kassenbeamten, daß sie keine anderen wie die vorgezeigten 
Dienstgelder und Geldeswerte hinter sich haben, 
d) adie bei der Revision etwa gezogenen Erinnerungen und 
e) TNob“ die bei früheren Revisionen etwa gezogenen Erinnerungen ihre Erledigung 
gefunden haben. 
9. Die Revisionsverhandlung ist von den beteiligten Kassenbeamten zu vollziehen 
und von den Kassenrevisoren sowie von dem an der Revision teilnehmenden Rechnungs— 
heamten zu schließen. 
10. Die Revisionsverhandlungen der einzelnen Kassen nebst den ihr beizufügenden 
Kassenabschlüssen sind von dem Rechnungsbureau zu sammeln und hiernach dem Magistrat 
oorzulegen, welcher sie dann der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme 
üͤbersendet. 
841. 
Ordeutliche Kassenrevisionen. 
Festsetzung d. Revisions⸗ 
termins 
Einladungen zu d. ordent— 
lichen Kassenrevisionen. 
Verkehrsstunden am Re— 
oisionstage und am Vor—⸗ 
tage. 
Abschluß der Tagebücher. 
Kassenabschluß. 
1. Der Tag der ordentlichen Kassenrevisionen (840 Nr. 1) ist vom Magistrat 
ein für allemal zu bestimmen und der Stadtverordnetenversammlung bekannt zu geben; 
zegenwärtig ist es der 18. eines jeden Monats. Fällt der festgesetzte Tag auf einen 
Sonn⸗ oder Feiertag, dann hat die, Repision am vorangehenden Werktage zu erfolgen. 
2. Die Einlevuge zü en vVrdentlichen Kassenrevisionen erfolgt durch den 
Kämmerer (Deputationsvorsitzenden). oder durch den vom Magistrets dirrigenten ernennten 
Vertreter. Die Zuteilung der Kommissionsmitglieder an die einzelnen Kassen liegt 
dem Kämmerer (Deputationsvorsitzenden) ob; sie soll in der Regel ein für allemal 
erfolgen. 
3. Die Kassen schließen am Vortage der ordentlichen Kassenrevision nach der ein 
für allemal durch den Magistrat zu treffenden Anordnung, in der Regel ein bis zwei 
Stunden vor dem üblichen Verkehrsschlusse; sie werden erst wieder am Revisionstage 
nach Beendigung der Revision, tunlichst nicht nach 11 Uhr, für den Verkehr geöffnet. 
Die Verkehrsstunden sowie der Verkehrsschluß der Kassen vor und an Revisionstagen 
iind dem Publikum in einer Bekanntmachung, die von der Kasse an der Außenseite der 
Singangstür zum Kassenraume zu befestigen ist, zur Kenntnis zu bringen. Ob außerdem 
in den amtlichen Veröffentlichungsblättern des Magistrats hierauf hinzuweisen ist, bleibt 
besonderer Anordnung des Magistrats vorbehalten. 
4. Sämtliche Tagebücher sind von den Tagebuchführern zur Kassenrevision ab— 
zuschließen. Hiernach ist der Kassenabschluß fertig zu stellen (vergl. 837 Nr. 3 und 4). 
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben müssen bei der Kassenrevision im Soll und im 
Ist übertragen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.