834Nr. EÜbis S35 Nr. I. Ausgabe neuer Zinsscheinreihen zu den Anleihescheinen. 85
Die Nachweisung ist von dem Rechnungsbureau nachzuprüfen und mit entsprechender
Bescheinigung zu versehen.
Über den Verbrennungsakt ist eine Verhandlung aufzunehmen, welcher die erwähnte
Nachweisung beigefügt wird. Die Verhandlung ist zu den Akten des Magistrats zu nehmen.
Die Vernichtung der Anleihescheine jst im Anleihestammbuch zu vermerken. (Vergl. 820 Nræt
13. Für die Behandlnng ver ANgekauften Anleihescheine und der zugehörigen Zins⸗
und Erneuerungsscheine finden die Bestimmungen für eingelöste Anleihescheine usw.
sinngemäße Anwendung.
834.
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Behandlg. angekauft. An—
leihescheine u. zugehör.
Zins- und Erneuerungs⸗
scheine.
Ausgabe neuer Zinsscheinreihen zu den Auleihescheinen der Stadtgemeinde Schöneberg.
1. Die Ausgabe neuer Zinsscheinreihen zu den Anleihescheinen der Stadtgemeinde
Schöneberg erfolgt durch die Stadthauptkasse auf Grund des Anleihestammbuches
(S 20 Nr. 51) gegen Rückgabe der Erneuerungsscheine und ohne Quittung des
Empfängers. Die erfolgte Ausgabe von Erneuerungsscheinen ist im Anleihestamm-
buche zu vermerken.
2. Die in der Verwahrung der Stadthauptkasse befindlichen, noch nicht abgehobenen
Zinsscheinreihen sind unter doppelten Verschluß des Kassierers und des zuständigen
Buchhalters zu nehmen.
3. Für die Entwertung, Kontrolle, Verwahrung und Vernichtung der zurückgegebenen
Erneuerungsscheine finden die Vorschriften über die Behandlung der eingelösten Zins⸗
scheine (F 22 Nr. 11 und 833 Nr. 9 bis 12) sinngemäße Anwendung; die Vernichtung
erfolgt frühestens ein Jahr nach der terminmäßigen Ausgabe bezw. Einlösung.
Ausgabe durch die Stadt—
hauptkasse.
Verwahrung d. noch nicht
abgehobenen Zinsschein⸗
reihen.
Entwertung, Kontrolle,
Verwahrung und Ver—
nichtung der zurückgege⸗
benen Erneuerungs⸗
scheine.
835.
Haftgelder der Lieferauten, Unternehmer und sounstigen Personen.
l. Als Haftgeld der Lieferanten, Unternehmer und sonstigen Personen dürfen nur
angenommen werden:
a) bares Geld, welches indes nicht verzinst wird,
b) die Schuldverschreibungen, die vom Deutschen Reiche oder von einem Deutschen
Bundesstaate mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind oder deren Ver—
zinsung von ihnen garantiert ist,
die Rentenbriefe der in Preußen bestehenden Rentenbanken,
die Schuldverschreibungen, die von deutschen kommunalen Korporationen
(Provinzen, Kreisen, Gemeinden usw.) oder von deren Kreditanstalten ausge⸗
stellt und entweder seitens der Inhaber unkündbar sind oder einer regel⸗
mäßigen Tilgung unterliegen,
die Sparkassenbücher von öffentlichen, obrigkeitlich bestätigten Sparkassen
die Pfandbriefe und gleichartigen Schuldverschreibungen solcher Kreditinstitute,
die durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet und mit Korporationsrechten
versehen ——
Der Magistrat kann Einschränkungen der obigen Bestimmungen eintreten lassen, ins—
besondere nach der Richtung, daß bei niedrigem Kurse oder bei niedrigem Zinssatze die Wert⸗
papiere nicht mit dem vollen Nennwerte auf das Haftgeld in Anrechnung gebracht werden.
Wegen der Sicherheiten für Bankguthaben vergl. 8S 28 Nr. 5.
Bezeichnung der Wert—
stücke, welche als Haft—
geld angenommen
werden dürfen.