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Weigert sich ein Empfänger, die Verhandlung zu voll—
ziehen, so ist die Zahlung der laufenden Unterstützung einzu—
stellen und der Armendirektion unter Angabe der Weigerungs—
gründe Anzeige zu machen.
8 106.
Geltend⸗
machung des
Erbrechts.
Die Armendirektion hat in den Fällen, in denen ihr
das Erbrecht zusteht, die Regulierung des Nachlasses mit
Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens, so daß selbst
Pflichtteilsberechtigte, sowie andere Forderungsberechtigte mit
Ausnahme des Wirtes — dem wegen etwaiger Miets—
forderung ein Zurückbehaltungsrecht zusteht (vergl. jedoch
864) — sich jeder Verfügung des Nachlasses enthalten,
vielmehr ihre Befriedigung durch die Armendirektion als
nachlaßregulierende Behörde erwarten müssen.
Ist daher in solchen Fällen ein des Transportes werter
Nachlaß vorhanden, so ist der Todesfall schleunigst der
Inspektion des städtischen Obdachs nach Formular anzuzeigen.
Diese 'ist beauftragt, nach Empfang der Anzeige sofort einen
Beamten abzusenden, der im Verein mit dem Vorsteher oder
dem von ihm bezeichneten Mitgliede den Nachlaß feststellt
und den sofortigen Transport der Mobilien, Betten, Kleidungs-
stücke usp. nach der Nachlaßhalle (8 68) veranlaßt.
Etwaige ärztliche Anordnungen bezüglich der Desinfektion
oder Vernichtung von Nachlaßgegenständen sind der Inspektion
des Obdachs bei Abholung des Nachlasses mitzuteilen.
Etwa vorgefundene Barschaften und geldwerte Papiere
sind durch die Armenkommission an die Stadthauptkasse,
Einziehungs-Abteilung, Rathaus, Zimmer 286, Wertsachen
an die Stadthauptkasse, Rathaus, Zimmer 13, und zwar je
mittels schriftlicher Nachweisung abzuliefern.
Die Quittung der Stadthauptkasse, sowie etwa vor—
gefundene Urkunden und sonstige Papiere des Verstorbenen
sowie der Nachlaßbericht ist der Armendirektion einzureichen;
es ist darin zu vermerken, ob der Verstorbene außer den
abgelieferten Sachen noch anderes Vermögen besessen hat
und wo es sich befindet. Auch sind etwaige Nachlaßschulden
aufzuführen und anzugeben, ob sie anzuerkennen sind.
Durch die Kommission dürfen Nachlaßschulden nur aus—
nahmsweise bezahlt werden, sofern Gefahr im Verzuge
liegen würde und es sich um einen im Verhältnis zum
Nachlaß geringen Betrag handelt.