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Full text: Anweisung betreffend die Verwaltung der offenen Armenpflege der Stadt Berlin (Public Domain)

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Weigert sich ein Empfänger, die Verhandlung zu voll— 
ziehen, so ist die Zahlung der laufenden Unterstützung einzu— 
stellen und der Armendirektion unter Angabe der Weigerungs— 
gründe Anzeige zu machen. 
8 106. 
Geltend⸗ 
machung des 
Erbrechts. 
Die Armendirektion hat in den Fällen, in denen ihr 
das Erbrecht zusteht, die Regulierung des Nachlasses mit 
Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens, so daß selbst 
Pflichtteilsberechtigte, sowie andere Forderungsberechtigte mit 
Ausnahme des Wirtes — dem wegen etwaiger Miets— 
forderung ein Zurückbehaltungsrecht zusteht (vergl. jedoch 
864) — sich jeder Verfügung des Nachlasses enthalten, 
vielmehr ihre Befriedigung durch die Armendirektion als 
nachlaßregulierende Behörde erwarten müssen. 
Ist daher in solchen Fällen ein des Transportes werter 
Nachlaß vorhanden, so ist der Todesfall schleunigst der 
Inspektion des städtischen Obdachs nach Formular anzuzeigen. 
Diese 'ist beauftragt, nach Empfang der Anzeige sofort einen 
Beamten abzusenden, der im Verein mit dem Vorsteher oder 
dem von ihm bezeichneten Mitgliede den Nachlaß feststellt 
und den sofortigen Transport der Mobilien, Betten, Kleidungs- 
stücke usp. nach der Nachlaßhalle (8 68) veranlaßt. 
Etwaige ärztliche Anordnungen bezüglich der Desinfektion 
oder Vernichtung von Nachlaßgegenständen sind der Inspektion 
des Obdachs bei Abholung des Nachlasses mitzuteilen. 
Etwa vorgefundene Barschaften und geldwerte Papiere 
sind durch die Armenkommission an die Stadthauptkasse, 
Einziehungs-Abteilung, Rathaus, Zimmer 286, Wertsachen 
an die Stadthauptkasse, Rathaus, Zimmer 13, und zwar je 
mittels schriftlicher Nachweisung abzuliefern. 
Die Quittung der Stadthauptkasse, sowie etwa vor— 
gefundene Urkunden und sonstige Papiere des Verstorbenen 
sowie der Nachlaßbericht ist der Armendirektion einzureichen; 
es ist darin zu vermerken, ob der Verstorbene außer den 
abgelieferten Sachen noch anderes Vermögen besessen hat 
und wo es sich befindet. Auch sind etwaige Nachlaßschulden 
aufzuführen und anzugeben, ob sie anzuerkennen sind. 
Durch die Kommission dürfen Nachlaßschulden nur aus— 
nahmsweise bezahlt werden, sofern Gefahr im Verzuge 
liegen würde und es sich um einen im Verhältnis zum 
Nachlaß geringen Betrag handelt.
	        
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