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v) in eingeschossigen Gebäuden, in welchen die lichte
Höhe des Geschosses mehr als 5 mm beträgt, ins⸗
besondere in Kirchen, Turn- und Wartehallen,
Reitbahnen und Ausstellungsgebäuden,
in Speichern zur Aufbewahrung von Getreide,
Mehl oder Malz; doch müssen dort befindliche
heizbare Räume durch massive Wände und Decken
von den übrigen Räumen getrennt werden und
besondere Zugänge erhalten,
d) in allen Fällen, wo das Dach zugleich die Decke
des Raumes bildet, unter der Bedingung, daß
e von innen sichtbaren Holzteile gehobelt
werden.
)
12.
Dachdeckung.
1. Die Dächer aller Baulichkeiten müssen mit einem
gegen die Uebertragung von Feuer hinreichenden Schutz
bietenden Stoffe (Stein, Metall, Teerpappe, Holzzement,
Glas usw.) gedeckt werden.
2. Oeffnungen in Dächern und in Dachaufbauten
unterliegen in Hinsicht der Entfernung von Nachbargrenzen
den gleichen Bedingungen, wie die Oeffnungen in Um—
fassungswänden (8 5). Diese Bestimmung findet jedoch
auf Lichtschachte keine Anwendung.
3. Je nach Beschaffenheit und Lage der Dächer können
Schutzvorrichtungen gegen das Hinabfallen von Schnee und
Eis und von Personen angeordnet werden.
4. Bei Glasdächern sind nach Anordnung der Polizei⸗
behörde entweder oberhalb oder unterhalb Drahtnetze
mit einer Maschenweite von höchstens 0, 05 m anzubringen,
falls zur Eindeckung der Dächer nicht Drahtglas ver—
wendet wird.