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Polizeiverordnung

Full text: Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

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v) in eingeschossigen Gebäuden, in welchen die lichte 
Höhe des Geschosses mehr als 5 mm beträgt, ins⸗ 
besondere in Kirchen, Turn- und Wartehallen, 
Reitbahnen und Ausstellungsgebäuden, 
in Speichern zur Aufbewahrung von Getreide, 
Mehl oder Malz; doch müssen dort befindliche 
heizbare Räume durch massive Wände und Decken 
von den übrigen Räumen getrennt werden und 
besondere Zugänge erhalten, 
d) in allen Fällen, wo das Dach zugleich die Decke 
des Raumes bildet, unter der Bedingung, daß 
e von innen sichtbaren Holzteile gehobelt 
werden. 
) 
12. 
Dachdeckung. 
1. Die Dächer aller Baulichkeiten müssen mit einem 
gegen die Uebertragung von Feuer hinreichenden Schutz 
bietenden Stoffe (Stein, Metall, Teerpappe, Holzzement, 
Glas usw.) gedeckt werden. 
2. Oeffnungen in Dächern und in Dachaufbauten 
unterliegen in Hinsicht der Entfernung von Nachbargrenzen 
den gleichen Bedingungen, wie die Oeffnungen in Um— 
fassungswänden (8 5). Diese Bestimmung findet jedoch 
auf Lichtschachte keine Anwendung. 
3. Je nach Beschaffenheit und Lage der Dächer können 
Schutzvorrichtungen gegen das Hinabfallen von Schnee und 
Eis und von Personen angeordnet werden. 
4. Bei Glasdächern sind nach Anordnung der Polizei⸗ 
behörde entweder oberhalb oder unterhalb Drahtnetze 
mit einer Maschenweite von höchstens 0, 05 m anzubringen, 
falls zur Eindeckung der Dächer nicht Drahtglas ver— 
wendet wird.
	        
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