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müssen? Sind bei dem Minderjährigen die seitens der Schule ange—
wandten Zuchtmittel ohne den gewünschten Erfolg geblieben?
Oder ist der Minderjährige auf Veranlassung freiwilliger Liebes—
tätigkeit in einer Erziehungsanstalt oder einer Familie außerhalb des Eltern⸗
hauses untergebracht und mit welchem Erfolge? Bleibt er voraussichtlich dort?
Haben die Eltern die erziehlichen Maßnahmen des Anstaltsleiters in unver—
nünftiger, eigensinniger oder gewinnfüchtiger Weise durchkreuzt? Weigern sie
ihre Einwilligung zu einer unentgeltlichen Unterbringung ihres Kindes? Fehlen
ihnen die Mittel zu einer beabsichtigten Unterbringung? Oder hat sonst die
Kirche und freiwillige Liebestätigkeit Versuche gemacht, das Kind zu retten?
Ruht die Ursache der Gefährdung oder Verwäahrlosung des Minderjährigen
lediglich in der wirtschaftlichen Not der Eltern und nicht auch in einem schuld⸗
haften Verhalten derselben? Können pekuniäre Unterstützungen durch den
Armenverband die Verwahrlosung des Kindes verhüten oder ihren Fortgang
aufhalten? Sind besondere erziehliche Maßnahmen erforderlich, weil dasselbe
taub, blind oder geistig nicht normal ist? Ist es erforderlich, das Kind gänzlich
der Einwirkung des Elternhauses zu entrücken, dadurch, daß es an einem anderen
Wohnort außerhalb des Armenbezirkes untergebracht wird? Ist Anstalts-—
erziehung notwendig, weil das Kind noch nicht an Zucht und Ordnung gewöhnt
ist? Hat der Armenverband die vom Pfleger geforderte Hilfe verweigert? Ist
seine gesetzliche Verpflichtung zur Hilfe vom Kreis- resp. Bezirksausschuß ver⸗
neint worden?
Oder ist von einer etwaigen Entziehung des elterlichen Rechtes und einer
Unterbringung des Minderjährigen zwar außerhalb des Elternhauses aber in dem
Wohnorte der Eltern Erfolg zu erwarten? Reichen sonstige vormundschafts-
richte rliche Anordnungen wie die Ernennung eines Vormundes, eines
Beistandes oder Pflegers aus, um die Verwahrlosung zu verhüten? Ist eine
Androhung mit Fürsorgeerziehung gegenüber den Eltern und Minderiährigen
versucht worden und ohne Erfolg geblieben?)
P.
Ist die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung nötig, weil Gefahr im
Verzuge ist (8 5)7
Birgt ein weiteres Verbleiben des Minderjährigen in der bisherigen Um⸗
gebung besondere Gefahren für seine Gesundheit oder Sittlichkeit?