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Anhang III. Formular

Full text: Praktische Erziehungsarbeit im Fürsorgeheim "Am Urban" / Plass, Louis (Public Domain)

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licher Zucht? Durch hartnäckige Zurückweisung der ihnen gebotenen Gelegenheit 
zur Pflege und zum Unterricht der nichtvollsinnigen Kinder und dergleichen? 
Oder wird das Wohl des Kindes dadurch gefährdet, daß beide Eltern 
oder ein Teil derselben sich eines ehrlosen, unsittlichen Verhaltens 
schuldig machen: Durch Trunksucht? Durch Landstreicherei? Durch Bettelei? 
Durch gewohnheitsmäßigen Diebstahl? Durch Unzucht? Durch Kuppelei oder 
dergleichen?) 
2. Ist die Anordnung der Fürsorgeerziehung nötig zur Beseitigung 
der beginnenden Verwahrlosung von Minderjährigen unter 
12 Jahren, welche gegen ein Strafgesetz verstoßen haben 6 4,2)7 
Hat der Minderjährige vor der Vollendung des 12. Lebensjahres eine 
strafbare Handlung begangen? Welcher Art? Ist die Verwahrlosung ein 
Produkt der häuslichen, erwerblichen oder erziehlichen Verhältnisse des Eltern— 
hauses? Oder ist sie zurückzuführen auf böse Neigungen des Zöglings? 
Worin äußert sich die beginnende sonstige Verwahrlosung? Etwa im Betteln, 
nächtlichen Umhertreiben, Schulversäumnissen oder sonst wie? War die Ver— 
wahrlosung schon zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung vorhanden? 
3. Ist die Anordnung der Fürsorgeerziehung nötig zur Verhütung 
des völligen sittlichen Verderbens wegen Unzulänglichkeit der 
bisherigen erziehlichen Einwirkung G1,8), ohne daß die Fälle1 
(G19) oder 261,2) vorliegen. 
Ist der Minderjährige der Gewerbsunzucht ergeben oder droht er ihr zu ver— 
fallen? Stehter unter Sittenkontrolle? Ist er wegen Übertretung sittenpolizeilicher 
Vorschriften bestraft? Entzieht er sich der Aufsicht der Schule? Bewegt er sich 
gegen ihren Willen in schlechter Gesellschaft, in der er Anreizung zum lüder— 
lichen Leben und zur Begehung von strafbaren Handlungen findet? Sind die 
von der Schule und den Eltern angewandten Mittel der Zucht erfolglos ge⸗ 
blieben? Sind besondere Akte der Roheit wie Tierquälerei oder dergleichen 
bekannt geworden? Trägt auch der Leib und der Geist Spuren sichtbaren 
Verfalles? Oder worin äußert sich sonst das sittliche Verderben des Minder— 
jährigen? 
G. 
Wie können die unter B gemachten Angaben bewiesen werden? 
(Sind besondere Zeugen oder Sachverständige namhaft zu machen? Steht ein 
die Wahrheit erhärtendes Aktenmatertal zur Verfügung?) 
D 
Was ist bisher seitens der Schule, der Kirche und der freiwilligen Liebes— 
tätigkeit, der öffentlichen Armenpflege und des Vormundschaftsgerichtes 
geschehen, um die Verwahrlosung zu verhüten oder aufzuhalten? 
(Sind die Eltern wegen Schulversäumnis ihres Kindes verwarnt oder 
bestraft? Haben polizeiliche Zuführungen des Kindes zur Schule stattfinden
	        
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