Behörden sowie auch Privatpersonen gegenüber durch eine diese Eigen-
schaft bestätigende Bescheinigung des Ministers der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinal-Angelegenheiten . geführt.
Beschlüsse und Entscheidungen der Gerichte, Erlasse anderer Behörden,
Zustellungen, Kundgebungen und Willensäußerungen aller Art von Privat-
personen gelten als an die Stiftung erfolgt, wenn dieselben an den Vor-
sitzenden des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter gerichtet und dem
Adressaten behändigt sind.
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Vorschläge und Anträge auf Geldbewilligung sowie Beschluß-
nahme über dieselben.
Tunlichst bald nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und zugleich
Rechnungsjahres stellt das Kuratorium fest, welche Zinserträge des Stiftungs-
kapitals aus dem verflossenen und aus den früheren Geschäftsjahren zur
Verfügung stehen, und welche Mittel hiernach für wissenschaftliche Zwecke
zur Verwendung gelangen können, und macht dem vorsitzenden Sekretar
der Akademie von dem Resultat der Feststellung Mitteilung, die von ihm
in der nächsten Gesamtsitzung vorgelegt wird.
Vorschläge zu Geldbewilligungen zu machen, ist jedem ordentlichen
und auswärtigen Mitgliede der Berliner Akademie gestattet. Diese sind
schriftlich an den vorsitzenden Sekretar der Akademie zu richten, welcher
sie dem Plenum zur Kenntnis bringt und an das Stiftungskuratorium
weitergibt. Anträge auf Geldbewilligung sind ohne Einschränkung zu-
lässig und von dem Kuratorium baldmöglichst in Erwägung zu ziehen.
nachdem sie demselben eingereicht sind.
Eine öffentliche Aufforderung zur Vorbringung von Vorschlägen oder
Einreichung von Anträgen ist unstatthaft. Dagegen sollen diejenigen
Akademien und gelehrten Gesellschaften, welche mit der Berliner Akademie
der Internationalen Assoziation der Akademien angehören, von der Höhe
der verfügbaren Mittel alljährlich in Kenntnis gesetzt werden, so daß ihre
Mitglieder Vorschläge machen können. Diese Vorschläge sind ebenfalls an
den jedesmaligen vorsitzenden Sekretar der Königlich Preußischen Aka-
demie der Wissenschaften zu richten und wie die Vorschläge der Mitglieder
der Berliner Akademie selbst zu behandeln ($ ı 2, Abs. 2). Die Entscheidung
auch über diese Vorschläge steht ausschließlich dem Berliner Kuratorium zu.