fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.3 30.März 1984 
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Erlaubnisinhabers wieder heiratet, bleibt das Weiterfüh- 
rungsrecht bestehen; es kann aber nicht die Grundlage für 
ein Weiterführungsrecht des neuen Ehegatten sein (Num- 
mer 3.5.1). Die Minderjährigkeit bestimmt sich nach den 
Vorschriften des bürgerlichen Rechts, bei Ausländern nach 
internationalem Privatrecht. : 
3.5.3 
Das Gewerbe darf auf Grund der bisherigen Erlaubnis wei- 
tergeführt werden. Die Befugnis zur Gewerbeausübung be- 
stimmt sich nach dem räumlichen und sachlichen Umfang 
der bisherigen Erlaubnis einschließlich aller auf dem GastG 
beruhenden. Anordnungen, wie Befristung, Bedingungen, 
Auflagen, besondere Anordnungen über die Sperrzeit und 
über die Beschäftigung von Personen. Das Weiterführungs- 
recht kann durch neue Auflagen; Anordnungen. über die 
Sperrzeit und die Beschäftigung von Personen beschränkt 
werden und erlischt nach den unter Nummer 3.4 dargeleg- 
ten Regeln. 
3.5.4 
Die Frist für die Anzeige nach 810 Satz3 GastG beginnt 
erst mit der Weiterführung. Die Anzeigepflicht läßt die 
Pflicht zur Gewerbeanzeige nach $ 14 GewO unberührt. 
3.5.5 
Auf Nummer 1.6.3 und Nummer 5 GastUVwV wird hin- 
gewiesen. 
3.6 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis, 8 15 GastG 
3.6.1 Mr 
Im Falle der Unzulässigkeit des Erlaubnisinhabers 
3.6.1.1 
Wenn bei Erteilung der Erlaubnis Tatsachen vorhanden 
waren, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtferti- 
gen, aber der Erlaubnisbehörde unbekannt blieben, muß die 
Erlaubnis nach 8 15 Abs. 1 GastG zurückgenommen werden, 
Die Rücknahme ist zwingend vorgeschrieben; ein Ermes- 
sensspielraum steht der Erlaubnisbehörde nicht zu. Vor- 
aussetzung ist jedoch, daß der Erlaubnisinhaber im Zeit- 
punkt der Entscheidung über die Rücknahme noch unzu- 
verlässig ist und daß die Erlaubnis innerhalb eines Jahres 
nach Kenntnisnahme zurückgenommen wird ($ 48 Abs.4 
VwV{fG). 
3.6.1.2 
Treten nach Erteilung der Erlaubnis Tatsachen ein, die 
die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, muß die 
Erlaubnis nach 8 15 Abs. 2 GastG widerrufen werden. Auch 
hier steht es nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde, ob 
sie die Erlaubnis widerruft; sie ist dazu verpflichtet. 
3.6.2: 
In den Fällen des 8 15 Abs.3 GastG steht es im Ermessen 
der Erlaubnisbehörde, ob sie die Erlaubnis widerruft. 
3.6.2.1 
Einer Fristsetzung nach 815 Abs.3 Nr.2 GastG bedarf es 
nicht, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter 
gegen Auflagen verstößt, die lediglich Verbote enthalten. 
3.6.2.2 
Wegen des Widerrufs nach 8.15 Abs.3 Nrn. 5 bis 7 GastG 
wird auf Nummer 5 GastUVwV hingewiesen. 
3.6.3 
Die. Befugnisse und Pflichten der Erlaubnisbehörden aus 
8 15 GastG sind durch die Grundsätze der Erforderlichkeit 
und Verhältnismäßigkeit eingeschränkt.. Soweit Auflagen 
nach 8 5 Abs. 1 GastG oder Anordnungen auf der Grundlage 
des 821 Abs.1 GastG oder der 88 13, 14 GastV oder eine 
teilweise Rücknahme oder ein teilweiser Widerruf (Num- 
mer 3.2.6) ausreichen, um die Gründe für die Rücknahme 
oder den Widerruf auszuräumen, sind weitergehende Maß- 
nahmen ausgeschlossen. In den Fällen des 815 Abs.3 Nrn. 
5 bis 7 GastG ist die Erlaubnis für den Betrieb der Schank- 
oder Speisewirtschaft stets in vollem Umfang zu wider- 
rufen. 
3.7 Stellvertretung, S 9 GastG 
8.7.4 
Stellvertreter ist, wer den Gewerbebetrieb im Namen und 
für Rechnung des Inhabers, im übrigen aber selbständig 
führt. Die Selbständigkeit ist nicht schon gegeben, wenn 
jemand mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Gast- 
stättenbetriebes beauftragt ist; denn dies: kann auch bei 
Personen der Fall sein, die ihrerseits unter der Aufsicht 
oder Leitung des Gewerbetreibenden tätig werden. Es müs- 
sen besondere Umstände vorliegen, wenn im Einzelfall Stell- 
vertretung angenommen werden soll; der Stellvertreter 
muß in bezug auf die Selbständigkeit eine dem Gewerbe- 
treibenden vergleichbare Stellung haben. 
3.7.2 
Stellvertretung ist auch in den Fällen des $1 Abs.2 GastG 
möglich. 
3.7.3 
Der Inhaber einer Gestattung nach $ 12 Abs.1 GastG darf 
den‘ Gaststättenbetrieb durch. einen Stellvertreter nur aus- 
üben, wenn sich die Gestattung hierauf bezieht. 
3.7.4 
Auf die Nummern 1.2, 1.5, 1.6 und 4 Satz2 GastUVwV 
wird hingewiesen. 
3.8 Vorläufige Erlaubnis, vorläufige Stellvertretungs- 
erlaubnis, 8 11 GastG 
3.8.1 Vorläufige Erlaubnis 
3.8.1.1 
Die vorläufige Erlaubnis nach 811 Abs.1 GastG darf nur 
arteilt werden, wenn ein Gaststättenbetrieb bereits vor- 
handen ist; sie ist nicht zulässig für neu errichtete Gast- 
stättenbetriebe. Übernahme von einem anderen liegt nicht 
nur dann vor, wenn mit dem bisherigen Betriebsinhaber ein 
Vertrag über die Übernahme des Betriebes geschlossen 
wird, sondern auch, wenn die Abmachungen über die Fort- 
führung. des Betriebes mit anderen Personen, z.B. mit dem 
Hauseigentümer, getroffen werden. 
3.8.1.2 
Der übernommene Betrieb muß rechtmäßig sein. Dies setzt 
voraus, daß die Erlaubnis oder die vorläufige Erlaubnis 
des Vorgängers bei der Übernahme noch besteht. Hiervon 
muß nach dem Zweck des Gesetzes eine Ausnahme gemacht 
werden, wenn die Erlaubnis durch. Tod ihres Inhabers 
(Nummer 3.4.3) erloschen ist und der Antrag auf Ertei- 
Jung der vorläufigen Erlaubnis innerhalb eines Jahres ge- 
stellt wird (vgl. $ 8 GastG). 
3.8.1.3 
Die vorläufige Erlaubnis darf frühestens in dem Zeitpunkt 
erteilt werden, in dem der Antrag auf Erteilung der end- 
gültigen Erlaubnis (82 Abs.1 GastG) vorliegt. Es genügt 
nicht, daß der Antragsteller erklärt, er beabsichtige, den 
Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis zu stellen. 
Ist der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis 
abgelehnt, so darf die vorläufige Erlaubnis nicht mehr er- 
teilt oder verlängert werden; dies gilt auch dann, wenn 
gegen die Ablehnung ein Rechtsbehelf eingelegt wird. In 
dem Bescheid über die vorläufige Erlaubnis ist darauf hin- 
zuweisen, daß die vorläufige Erlaubnis mit der Bekannt- 
gabe der Entscheidung über die endgültige Erlaubnis ($2 
Abs. 1 GastG) erlischt. 
3.8.1.4 
Der Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis ist 
abzulehnen, wenn die Erteilung der endgültigen Erlaubnis 
nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. In diesem 
Zusammenhang kommen nicht nur Zweifel an der Zuver- 
lässigkeit des Antragstellers in Betracht, sondern auch 
Bedenken, ob einer der in 84 Abs.1 Nrn.2 oder 3 GastG 
aufgeführten Versagungsgründe besteht. Wegen des Unter- 
richtungsnachweises wird auf Nummer 1.4 GastUVwV hin- 
gewiesen. 
3.8.1.5 
Der Inhalt der vorläufigen Erlaubnis darf weder in sach- 
licher noch in räumlicher Hinsicht über den Inhalt der Er- 
laubnis für den übernommenen Betrieb hinausgehen. Die 
vorläufige Erlaubnis ist gegenüber der Erlaubnis für den 
übernommenen Betrieb einzuschränken, wenn es der An- 
tragsteller beantragt oder soweit Bedenken der in $ 4 Abs. 1 
Nrn. 1 bis 3 GastG bezeichneten Art es erforderlich machen.
	        
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