Nördliche und östliche Grenzgebiete. Boxhagen. 79
wähnt werden wird, wo es sich um die Feststellungen in der Zeit nach
der Städteordnung handelt. Stralau grenzte also demnach damals
mit dem Weichbilde von Berlin und der Gemarkung Boxhagen wie
heute. Man kann hierzu die neueren Karten vergleichen.“)
An der Lichtenberger Grenze, wie sie S. 76 von der Frankfurter
Allee ausgehend beschrieben wurde, zwischen dieser Grenze und den
eben genannten Bürgerwiesen mit der Hasenkammer, lag noch ein
Stück der Berliner Feldmark, der Boxhagen. Ländereien unter
diesem Namen kommen zuerst im Stadtbuch (S. 24), und zwar als
zur Feldmark gehörig, vor. Ob ein Wohnplatz damit verbunden ge—
wesen sei, erfahren wir dabei nicht, auch nicht die Grenzen. Zufolge
der Lichtenberger Grenzbeschreibung von 1288 mußte das Gebiet bis
an den oben S. 76 genannten Kratzgraben reichen, in welchem
äußersten Teile es aus Heideland bestand.
Im 16. Jahrhundert wurden die Borhagener Ländereien teil—
weise in ein dem Rate gehöriges Vorwerk umgewandelt. Man muß
sagen teilweise, denn das östliche Stück, am Rummelsburger See ent—
lang bis zum Kratzgraben, blieb Heide. Das Corpus bonorum von
1698 sagt von dem Vorwerk, daß es „mit dem berlinischen Acker
grenzet, auch seine gewissen Acker, Wiesen und Hütung hat“. Es
hildete demnach eine geschlossene wirtschaftliche Einheit, die vermutlich
noch lange in unverändertem Bestande blieb, und so darf man seine
früheren Grenzen nach Maßgabe der Karte beurteilen, die der Ma—
gistrat 1754 durch den Landmesser Grüneberg anfertigen ließ. Nach
dieser Karte würde es etwa die Ausdehnung des jetzigen Bezirks Borx—
hagen gehabt haben, der zur Gemeinde Rummelsburg-Boxhagen ge—
hört und den man auf neueren Plänen von Berlin und Umgegend,
3. B. auf dem bei Mende 1900 erschienenen, kenntlich gemacht findet.
Das Corpus bonorum von 1688 rechnet das Vorwerk mit zur
berlinischen Feldmark, wie die Ländereien auch dem Stadtbuch nach in
der Feldmark gelegen hatten. Dagegen zählt es im Corpus bonorum
von 1771 (gedruckte Ausgabe S. 31) zu den „Immobilien so nicht auf
Stadt Grund und Boden liegen“. Es wurde also zu dieser Zeit als
ein besonderer, außerhalb liegender Gutsbezirk angesehen, und jeden—
falls ist das Verhältnis so bis zur Einführung der Städteordnung ge—
blieben.
1) Die Ausführungen über Stralau im Grundbuch a. a. O. S. 48ff., sind
nicht zutreffend.