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Der kleine Tiergarten.
Das Kammergericht widersprach in einer Replik vom 12. No—
bember 17720) nicht der Behauptung, daß der Tiergarten in der Feld—
mark inbegriffen sei, sondern bestritt nur, daß der Grund und Boden
zum patrimonio civitatis gehöre, er sei vielmehr landesherrlich ge—
worden, und der Magistrat habe daher keine Jurisdiktionsrechte
daran. Die Replik hielt dem Magistrat entgegen, daß er den aus—
gesprochenen Grundsatz, wonach aller Grund und Boden innerhalb
der Feldmark zu seinem patrimonio gehöre, selbst nicht anerkenne, und
äußerte sich, wie folgt:
„Es ist zu bewundern, warum der Magistrat bei seinem angenom—
menen principio, es gehöre aller Grund und Boden zum patrimouio
civitatis, nicht auch behauptet, der Mühlendamm nebst der Fischer—
brücke, die nahe vor dem hallischen Tor gelegenen Weinberge, item
das Domainen-Vorwerk Wedding, ingleichen das sogenannte
Moabiterland hinter der Pulvermühle längs
der Spree, welche kundimit einigen darauf ge—
bauten Häuserninsgesammtinder Circumferenz
der jetzigen berlinischen Feldmarken liegen,
wären ebenfalls nicht landesherrlich, sondern des Magistrats Grund
und Boden und gehörten daher zu dessen Jurisdiktion. Allein bisher
ist demselben noch nicht beigekommen, diese zu dem Amte Mühlenhof
gehörige Distrikte dem Landesherrn so wenig quoad dominium als
jurisdictionem streitig zu machen, woraus mithin dessen irriger Satz,
es sei alles in Berlin und auf dessen Feldmarken des Magistrats
Grund und Boden abermals erhellet.“
Bei den obigen beispielsweise angeführten Ländereien oder
Stadtteilen nahm das Kammergericht also an, daß sie in der Cirkum—
ferenz der berlinischen Feldmark lagen, daß sie ohngeachtet dessen aber
dem Amte Mühlenhof sowohl quoad dominium als jurisdictionem
unterstellt sein könnten. Dies Verhältnis, daß innerhalb der Feld—
mark Grundstücke oder größere Komplexe von Grund und Boden
unter landesherrlicher Jurisdiktion und Obrigkeit nicht unter der
des Magistrats standen, war in Berlin nicht ungewöhnlich. Selbst in
der eigentlichen Stadt gab es dergleichen Ausnahmebezirke, das
Kammergericht führt selbst den Mühlendamm und die Fischerbrücke
an. Man vergleiche über dies Verhältnis weiter oben bei den Be—
merkungen zur Veränderung der Feldmark S. 58.
ij Akten des Magistrats, Jurisdiktionssachen 19, Vol. J.