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II. Die Entwicklung des Weichbildes Die berlinische Feldmark bis 1808. Der Casowsche Werder und der kleine Tiergarten

Full text: Die Pläne von Berlin und die Entwicklung des Weichbildes / Clauswitz, Paul (Public Domain)

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Der kleine Tiergarten. 
Das Kammergericht widersprach in einer Replik vom 12. No— 
bember 17720) nicht der Behauptung, daß der Tiergarten in der Feld— 
mark inbegriffen sei, sondern bestritt nur, daß der Grund und Boden 
zum patrimonio civitatis gehöre, er sei vielmehr landesherrlich ge— 
worden, und der Magistrat habe daher keine Jurisdiktionsrechte 
daran. Die Replik hielt dem Magistrat entgegen, daß er den aus— 
gesprochenen Grundsatz, wonach aller Grund und Boden innerhalb 
der Feldmark zu seinem patrimonio gehöre, selbst nicht anerkenne, und 
äußerte sich, wie folgt: 
„Es ist zu bewundern, warum der Magistrat bei seinem angenom— 
menen principio, es gehöre aller Grund und Boden zum patrimouio 
civitatis, nicht auch behauptet, der Mühlendamm nebst der Fischer— 
brücke, die nahe vor dem hallischen Tor gelegenen Weinberge, item 
das Domainen-Vorwerk Wedding, ingleichen das sogenannte 
Moabiterland hinter der Pulvermühle längs 
der Spree, welche kundimit einigen darauf ge— 
bauten Häuserninsgesammtinder Circumferenz 
der jetzigen berlinischen Feldmarken liegen, 
wären ebenfalls nicht landesherrlich, sondern des Magistrats Grund 
und Boden und gehörten daher zu dessen Jurisdiktion. Allein bisher 
ist demselben noch nicht beigekommen, diese zu dem Amte Mühlenhof 
gehörige Distrikte dem Landesherrn so wenig quoad dominium als 
jurisdictionem streitig zu machen, woraus mithin dessen irriger Satz, 
es sei alles in Berlin und auf dessen Feldmarken des Magistrats 
Grund und Boden abermals erhellet.“ 
Bei den obigen beispielsweise angeführten Ländereien oder 
Stadtteilen nahm das Kammergericht also an, daß sie in der Cirkum— 
ferenz der berlinischen Feldmark lagen, daß sie ohngeachtet dessen aber 
dem Amte Mühlenhof sowohl quoad dominium als jurisdictionem 
unterstellt sein könnten. Dies Verhältnis, daß innerhalb der Feld— 
mark Grundstücke oder größere Komplexe von Grund und Boden 
unter landesherrlicher Jurisdiktion und Obrigkeit nicht unter der 
des Magistrats standen, war in Berlin nicht ungewöhnlich. Selbst in 
der eigentlichen Stadt gab es dergleichen Ausnahmebezirke, das 
Kammergericht führt selbst den Mühlendamm und die Fischerbrücke 
an. Man vergleiche über dies Verhältnis weiter oben bei den Be— 
merkungen zur Veränderung der Feldmark S. 58. 
ij Akten des Magistrats, Jurisdiktionssachen 19, Vol. J.
	        
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