Der kleine Tiergarten.
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denen die Häuser der Jurisdiktion des Magistrats verbleiben sollen.
Hierbei wird auch der Tiergarten genannt, und heißt es betreffs
dessen: es solle „dem Magistrat die Jurisdiktion über die im Thier—
gorten belegenen Häuser verbleiben“. Aus dieser Bestimmung geht
hervor, daß der Tiergarten zum Stadtgebiet gerechnet wurde,
aber dies folgt auch schon aus dem Streite selbst. Hätte man nämlich
angenommen, er läge außerhalb des Stadtgebietes in einer anderen
Feldmark oder sei ein Teil eines besonderen, nicht zur Stadt ge—
hörigen Gutsbezirks unter dem Amte Mühlenhof, so konnte über—
haupt von einem Streit des Magistrats mit dem Kammergericht
gar keine Rede sein. Der Streit wäre dann zwischen dem Kammer—
gericht und dem Justizamt Mühlenhof oder der Obrigkeit der be—
treffenden Feldmark zu erledigen gewesen. Wie denn auch die schon
oben angeführte Stelle des Vorberichts im Corpus bonorum sagt:
die Gerechtsame hat der Magistrat zu genießen, soweit als Stadt
Grund und Boden gehet und soweit als die alten Feld—
marken reichen.
In jener Entscheidung wird zwar nur vom Tiergarten im all—
gemeinen gesprochen, man muß aber wohl annehmen, daß der auf dem
rechten Spreeufer sich ausdehnende Teil, der kleine Tiergarten, nicht
ausgenommen war. Dies findet noch weitere Bestätigung.
Die Entscheidung vom 23. Mai 1747 war nur generell und reichte
nicht für alle einzelnen in den verschiedenen Stadtteilen vor—
kommenden Fälle aus, da sie nicht bestimmte Grundstücke namhaft
machte. Der Streit wegen der Gerichtsbarkeit setzte sich daher für
eine Reihe einzelner Häuser noch später fort. Für die Beurteilung
der einzelnen Fälle wurde dabei in Betracht gezogen, wer der ur—
sprüngliche Eigentümer des Grund und Bodens war, zu dem das exi—
mierte Hausgrundstück gehört hatte. Der Magistrat ging davon aus,
daß die Stadt ursprünglich Besitzerin des ganzen städtischen Grund
und Bodens gewesen sei, und zwar „gehe der Stadt kundus bis an
die äußerste Landwehre, die die limites der Stadt sind“ oder, wie er
sich an anderer Stelle äußert, „das patrimonium civitatis geht, so—
weit der Stadt Feldmarken reichen nisi specialiter exemtio do—
ceéeatur.“s) Nach diesem Grundsatze rechnete er auch den Tiergarten,
und zwar den Tiergarten im allgemeinen, zum städtischen Fundus, so—
weit er innerhalb der Landwehre oder der Feldmarken läge.
y Akten des Magistrats, Jurisdiktionssachen 19, Vol. J.
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