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II. Die Entwicklung des Weichbildes Die berlinische Feldmark bis 1808. Der Casowsche Werder und der kleine Tiergarten

Full text: Die Pläne von Berlin und die Entwicklung des Weichbildes / Clauswitz, Paul (Public Domain)

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Der kleine Tiergarten. 
Grund und Boden — an die Jungfernheide und an das Charlotten— 
burgsche Feld, hierauf von Martinickens, nahe an der Spree, längst 
dem Charlottenburger Weg im kleinen Tiergarten“. 
Die Begrenzung durch die Gemarkungen der VDörfer erscheint 
hierbei wohl bestimmt, nicht aber das letzte Stück von „Martinickens“ 
ab. Die Lage des Hofes Martinicke ist bekannt, auch weiter oben 
schon mehrfach erwähnt, aber nirgends in den Quellen ist von einem 
Charlottenburger Weg die Rede. Nähme man selbst an, der Weg 
liefe von Martinicke nach der Stadt zu, so wüßte man nicht, wo er dort 
endet, und den kleinen Tiergarten müßte man sich geteilt denken, den 
einen Teil als Stadtgrund, den andern nicht. Das Corpus bonorum 
— D 
weiter unten zeigen wird. 
Es heißt ferner in demselben Corpus bonorum im Kapitel von 
den Stadtheiden (a. a. O. S. 22) betreffs des kleinen Tiergartens: 
„Weiter ist noch zu merken, daß der Magistrat vor dem noch ein Stück 
Heide auf Stadt Grund und Boden besessen, welches aber derselbe Sr. 
Churf. Durchl. Friedrich Wilhelm anno 1656 zum Thiergarten ab— 
getreten.“ Nachdem dann ausgeführt worden ist, daß Gegenleistungen 
seitens des Kurfürsten wohl versprochen, aber unterblieben sind, lautet 
der Schluß: „Inmittelst erhellet hieraus, daß ein großer Theil des 
Königlichen Thiergartens Stadt Grund und Boden sei.“ 
Durch diese Bemerkung des Corpus bonorum ist aber ebenso— 
wenig wie durch dessen Grenzbeschreibung das Verhältnis des kleinen 
Tiergartens zur Feldmark völlig klargestellt. Des Tiergartens im 
zanzen, nicht bloß des Teils auf dem rechten Spreeufer, geschieht 
dann in dem Buche noch einmal Erwähnung, in dem Abschnitt über 
die Jurisdiktion. Dort wird des langjährigen Jurisdiktionsstreites 
zwischen Magistrat und Kammergericht wegen der Real- und Per— 
sonal-Jurisdiktion gedacht (Corpus bonorum, S. 860 ff.), der daraus 
entstonden war, daß das Kammergericht, als das zuständige Gericht 
für die Crimierten und deren Grundstücke, eine Reihe solcher Grund— 
stücke für seine Jurisdiktion in Anspruch nahm, die nach Ansicht des 
Magistrats nicht eximiert seien, sondern unter seiner eigenen 
ständen. Das Corpus bonorum bringt (S. 92) in Beziehung 
auf diesen Streit eine generelle Allerhöchste Entscheidung vom 
23. Mai 1747, worin aber nicht bestimmte Häuser, sondern nur ein— 
—D
	        
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