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Der kleine Tiergarten.
Grund und Boden — an die Jungfernheide und an das Charlotten—
burgsche Feld, hierauf von Martinickens, nahe an der Spree, längst
dem Charlottenburger Weg im kleinen Tiergarten“.
Die Begrenzung durch die Gemarkungen der VDörfer erscheint
hierbei wohl bestimmt, nicht aber das letzte Stück von „Martinickens“
ab. Die Lage des Hofes Martinicke ist bekannt, auch weiter oben
schon mehrfach erwähnt, aber nirgends in den Quellen ist von einem
Charlottenburger Weg die Rede. Nähme man selbst an, der Weg
liefe von Martinicke nach der Stadt zu, so wüßte man nicht, wo er dort
endet, und den kleinen Tiergarten müßte man sich geteilt denken, den
einen Teil als Stadtgrund, den andern nicht. Das Corpus bonorum
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weiter unten zeigen wird.
Es heißt ferner in demselben Corpus bonorum im Kapitel von
den Stadtheiden (a. a. O. S. 22) betreffs des kleinen Tiergartens:
„Weiter ist noch zu merken, daß der Magistrat vor dem noch ein Stück
Heide auf Stadt Grund und Boden besessen, welches aber derselbe Sr.
Churf. Durchl. Friedrich Wilhelm anno 1656 zum Thiergarten ab—
getreten.“ Nachdem dann ausgeführt worden ist, daß Gegenleistungen
seitens des Kurfürsten wohl versprochen, aber unterblieben sind, lautet
der Schluß: „Inmittelst erhellet hieraus, daß ein großer Theil des
Königlichen Thiergartens Stadt Grund und Boden sei.“
Durch diese Bemerkung des Corpus bonorum ist aber ebenso—
wenig wie durch dessen Grenzbeschreibung das Verhältnis des kleinen
Tiergartens zur Feldmark völlig klargestellt. Des Tiergartens im
zanzen, nicht bloß des Teils auf dem rechten Spreeufer, geschieht
dann in dem Buche noch einmal Erwähnung, in dem Abschnitt über
die Jurisdiktion. Dort wird des langjährigen Jurisdiktionsstreites
zwischen Magistrat und Kammergericht wegen der Real- und Per—
sonal-Jurisdiktion gedacht (Corpus bonorum, S. 860 ff.), der daraus
entstonden war, daß das Kammergericht, als das zuständige Gericht
für die Crimierten und deren Grundstücke, eine Reihe solcher Grund—
stücke für seine Jurisdiktion in Anspruch nahm, die nach Ansicht des
Magistrats nicht eximiert seien, sondern unter seiner eigenen
ständen. Das Corpus bonorum bringt (S. 92) in Beziehung
auf diesen Streit eine generelle Allerhöchste Entscheidung vom
23. Mai 1747, worin aber nicht bestimmte Häuser, sondern nur ein—
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