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II. Die Entwicklung des Weichbildes Die berlinische Feldmark bis 1808. Der Casowsche Werder und der kleine Tiergarten

Full text: Die Pläne von Berlin und die Entwicklung des Weichbildes / Clauswitz, Paul (Public Domain)

Der kleine Tiergarten. 
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nicht kenntlich machen; es kann sein, daß er ungefähr im Zuge der 
Turmstraße lief. 
Dies ist alles, was sich bei dem Mangel an Plänen über die ur— 
sprüngliche Ausdehnung des kleinen Tiergartens feststellen läßt. Alle 
sonstigen Annahmen beruhen auf willkürlichen Voraussetzungen. 
Da nun der Casowsche Werder erst um 1696 an das Amt Spandau 
berloren ging, so kam also mit der Abtrennung des eben umschriebenen, 
auf dem rechten Spreeufer liegenden neuen Tiergartens im Jahre 
1654 ein Stück nicht an der Grenze, sondern innerhalb der Feldmark 
in den Besitz des Landesherrn, denn der Werder war nach der obigen 
Beschreibung nicht in die Abtretung mit einbegriffen. Es fragt sich, 
ob dies Stück von da ab noch zum Stadtgebiet gerechnet werden konnte. 
Man ist neuerdings der Ansicht, dies sei nicht der Fall, und hat in— 
folgedessen angenommen, daß der Stadtteil Moabit, als auf jenem 
Belände entstanden, zur Zeit der Einführung des Allgemeinen Land— 
rechts als außerhalb des Stadtbezirks liegend betrachtet werden 
müsse.) Dagegen läßt sich einwenden, daß der Landesherr zwar 
Eigentümer dieser Ländereien wurde, daß aber nirgends davon die 
Rede ist, sie seien aus der städtischen Feldmark ausgeschieden und dem 
platten Lande einverleibt. Die Unterstellung unter das Amt Mühlen— 
hof ist in dieser Beziehung nicht maßgebend, da andere sehr aus— 
gedehnte Grundstücke im Stadtbezirk ebenfalls unter Jurisdiktion 
dieses Amtes standen, von denen niemand behauptet, sie seien des— 
wegen nicht zum Stadtbezirk zu rechnen. Es liegt keine Nachricht 
vor, daß aus den Ländereien eine besondere Guts- oder Dorffeldmark 
zwischen Berlin und dem Amte Spandau gebildet worden sei. 
Das Corpus bonorum der Stadt Berlin von 1771 sagt in seinem 
Vorbericht (Schriften des Vereins für die Geschichte Berlins, Heft 24, 
S. 1): „Die Gerechtsame des Magistrats werden nicht bloß innerhalb 
der Stadt eingeschrenket, sondern die Befugnisse, welche dem Ma— 
gistrat innerhalb derselben zustehen, hat selbiger auch außerhalb der 
Stadt, soweit als Stadt Grund und Boden gehet und soweit als die 
alten Feldmarken von Berlin und Köln reichen.“ Der „Stadt Grund 
und Boden“ wird dann dergestalt umschrieben, daß die Feldmarken 
der umliegenden Dörfer als Grenzen angegeben werden. Nur bei der 
Westgrenze heißt es (S. 2): „ferner — nämlich grenzt der Stadt 
) Baltz, Preußisches Baupolizeirecht, 3. Aufl. Berlin 1905. S. 258. 
Llauswitz, Die Pläne usw. von Berlin.
	        
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