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II. Die Entwicklung des Weichbildes Allgemeines über Veränderungen der Feldmark

Full text: Die Pläne von Berlin und die Entwicklung des Weichbildes / Clauswitz, Paul (Public Domain)

58 Allgemeines über Veränderungen der Feldmark. 
dies vielmehr damals von der Natur der erworbenen Grundstücke ab, 
ob fie selbständige Gutsbezirke bleiben konnten und blieben, oder auch 
ob ihre Zugehörigkeit zu einer ländlichen Feldmark nicht aufgegeben 
wurde. Dies ist, wo uns keine Pläne mit den Feldmarkgrenzen er— 
halten sind, in jedem einzelnen Falle an der Hand der Urkunden oder 
sonstigen Nachrichten zu prüfen. 
Ähnlich liegt das Verhältnis, wenn es sich darum handelt, ob 
Flächen als aus der städtischen Feldmark ausgeschieden zu betrachten 
sind. Der Umstand, daß ausgedehnter, in ihr oder in der Stadt selbst 
liegender Besitz, wie es im 16. 17. und 18. Jahrhundert geschah, an 
den Landesherrn und an Nichtbürger veräußert oder abgetreten 
wurde, bedingte meist den Verlust der obrigkeitlichen Gewalt des 
Magistrats über diesen Besitz. Die Grundstücke wurden in solchen 
Fällen, wie man sich ausdrückte, „von der städtischen Jurisdiktion exi— 
miert“, d. h. nicht allein in gerichtlicher Hinsicht, sondern auch in 
Sachen der Polizei und der Verwaltung dem Magistrate entzogen. 
Damit war indessen noch nicht ausgesprochen, daß dieser Grund und 
Boden fortan nicht mehr zur städtischen Feldmark oder, wie man heute 
sagen würde, zum städtischen Weichbild gehören sollte. Dies konnte 
wohl in einzelnen Fällen eintreten, aber es hing dann von besonderen 
Bedingungen ab. Wenn man also eine Abtrennung von der Feld— 
mark mit der Unterstellung des fraglichen Gebiets unter eine landes— 
herrliche Behörde begründen will, so ist diese Stellung und die damit 
verbundene Entziehung aus der obrigkeitlichen Gewalt des Ma— 
gistrats noch nicht das Entscheidende, sondern es bedarf in jedem Falle 
der Untersuchung, ob die Exemtion auch wirklich die Ausscheidung 
aus der Feldmark nach sich gezogen haben kann. Wesentlich und wohl 
das allein Maßgebende müßte dabei sein, ob man die Aufnahme des 
angeblich abgetrennten Teils in eine andere Feldmark nachzuweisen 
vermag. 
Die ursprüngliche Grenze der berlinischen und der kölnischen 
Feldmark. 
Die Feldmark von Berlin bestand in der ältesten Zeit aus dem 
Ackerlande der Bürger, genannt die Hufen, den erforderlichen Wiesen 
und Hütungsländereien und einer Waldfläche im Westen, wenn man 
annimmt, daß die Stadtheide mit zum anfänglichen Besitz der Stadt 
zgehört hat. Die Weddingsländereien lagen noch außerhalb der Feld—
	        
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