58 Allgemeines über Veränderungen der Feldmark.
dies vielmehr damals von der Natur der erworbenen Grundstücke ab,
ob fie selbständige Gutsbezirke bleiben konnten und blieben, oder auch
ob ihre Zugehörigkeit zu einer ländlichen Feldmark nicht aufgegeben
wurde. Dies ist, wo uns keine Pläne mit den Feldmarkgrenzen er—
halten sind, in jedem einzelnen Falle an der Hand der Urkunden oder
sonstigen Nachrichten zu prüfen.
Ähnlich liegt das Verhältnis, wenn es sich darum handelt, ob
Flächen als aus der städtischen Feldmark ausgeschieden zu betrachten
sind. Der Umstand, daß ausgedehnter, in ihr oder in der Stadt selbst
liegender Besitz, wie es im 16. 17. und 18. Jahrhundert geschah, an
den Landesherrn und an Nichtbürger veräußert oder abgetreten
wurde, bedingte meist den Verlust der obrigkeitlichen Gewalt des
Magistrats über diesen Besitz. Die Grundstücke wurden in solchen
Fällen, wie man sich ausdrückte, „von der städtischen Jurisdiktion exi—
miert“, d. h. nicht allein in gerichtlicher Hinsicht, sondern auch in
Sachen der Polizei und der Verwaltung dem Magistrate entzogen.
Damit war indessen noch nicht ausgesprochen, daß dieser Grund und
Boden fortan nicht mehr zur städtischen Feldmark oder, wie man heute
sagen würde, zum städtischen Weichbild gehören sollte. Dies konnte
wohl in einzelnen Fällen eintreten, aber es hing dann von besonderen
Bedingungen ab. Wenn man also eine Abtrennung von der Feld—
mark mit der Unterstellung des fraglichen Gebiets unter eine landes—
herrliche Behörde begründen will, so ist diese Stellung und die damit
verbundene Entziehung aus der obrigkeitlichen Gewalt des Ma—
gistrats noch nicht das Entscheidende, sondern es bedarf in jedem Falle
der Untersuchung, ob die Exemtion auch wirklich die Ausscheidung
aus der Feldmark nach sich gezogen haben kann. Wesentlich und wohl
das allein Maßgebende müßte dabei sein, ob man die Aufnahme des
angeblich abgetrennten Teils in eine andere Feldmark nachzuweisen
vermag.
Die ursprüngliche Grenze der berlinischen und der kölnischen
Feldmark.
Die Feldmark von Berlin bestand in der ältesten Zeit aus dem
Ackerlande der Bürger, genannt die Hufen, den erforderlichen Wiesen
und Hütungsländereien und einer Waldfläche im Westen, wenn man
annimmt, daß die Stadtheide mit zum anfänglichen Besitz der Stadt
zgehört hat. Die Weddingsländereien lagen noch außerhalb der Feld—